Kaarst: Leinenzwang - Bußgeld nur bei Anzeige Dritter

Die Leiterin des Ordnungsamtes, Brigitte Kaulen, erklärt, warum die Anleinpflicht für Hunde in Kaarst geändert werden soll.

WZ: Frau Kaulen, wie ist die momentane Rechtslage bezüglich der Anleinpflicht für Hunde in Kaarst?

Brigitte Kaulen: Nach der zur Zeit gültigen Ordnungsbehördlichen Verordnung dürfen nirgendwo im Stadtgebiet Hunde frei laufen.

Kaulen: Seit Inkrafttreten des Landeshundegesetz in Nordrhein-Westfalen 2002 ist die Ordnungsbehördliche Verordnung angreifbar geworden. Allerdings ist die Bestimmung nicht rechtswidrig, da sie vor dem Landehundegesetz erlassen wurde.

Kaulen: Das Landeshundegesetz sieht die Möglichkeit eines Freilaufs für Hunde unterschiedlich nach Art des Hundes vor, zum Beispiel, ob es ein gefährlicher Hund oder ein großer Hund ist. Einige Stellen werden aber grundsätzlich ausgeschlossen. Dazu zählen unter anderem öffentliche Gebäude, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereiche, Kinderspielplätze, öffentliche Versammlungen oder Volksfeste.

Kaulen: Nach dem Ordnungsbehördengesetz sind die Ordnungsbehördlichen Verordnungen 20 Jahre gültig. Der Rat der Stadt entscheidet über den Zeitpunkt und den Inhalt einer neu zu erlassenen Verordnung. Es gibt keine Verpflichtung, das Ortsrecht umgehend nach Änderung einer Rechtslage anzupassen.

Kaulen: Ja, das wäre es. Deshalb ist eine neue, die aktuellen Gesetze berücksichtigende Verordnung bereits vorbereitet. Sie wird der Politik vorgelegt, sobald das Thema Hundewiesen abgeschlossen ist, das dann noch in die neue Verordnung eingearbeitet werden muss.

Kaulen: Die Ordnungsbehördliche Verordnung setzt keine Bußgelder fest. Bei einer Anzeige durch Dritte ahnden wir derartige Verstöße nach dem Landeshundegesetz. Das enthält einen Ordnungswidrigkeitenkatalog. Dieser ermächtigt die Kommunen, Verstöße gegen das Gesetz mit Bußgeld zu ahnden.

Kaulen: Ja, im Rahmen der Einspruchsfrist, soweit Bußgeldbescheide erlassen werden.

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