Vorbeugung: Wo drohen Hochwasser?

Im Niers-System sollen neue Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden.

Hochwasser am Niers. (Archivbild)

Hochwasser am Niers. (Archivbild)

Foto: Reimann, Friedhelm (rei)

Mönchengladbach. Hochwasser können für Anwohner katastrophale Folgen haben. Um auf mögliche Fluten vorbereitet zu sein, sieht das Wasserhaushaltsgesetz die Festlegung von Überschwemmungsgebieten vor. Auch die Bereiche links und rechts der Niers müssen derart behördlich kategorisiert sein. Das Niers-System umfasst auf Gladbacher Gebiet die Gewässer Niers, Gladbach und Trietbach.

Nach 2004 steht nun eine Aktualisierung der Daten an. Zuständig ist die Bezirksregierung. Dabei gilt grundsätzlich, dass gefährdete Areale in den vergangenen zehn Jahren nicht zwingend größer geworden sein müssen — auch Verkleinerungen sind möglich.

Überschwemmungsgebiete sind laut Bezirksregierung die Flächen eines Gewässers, „die bei Hochwasser unter Wasser stehen“. Wichtig: Als Bemessungsgrundlage dient ein „hundertjährliches Hochwasserereignis“. Wenn es also beispielsweise in hundert Jahren einmal „Land unter“ heißt, handelt es sich um ein Überschwemmungsgebiet. Allerdings auch dann — das ist Statistik — wenn drei Jahre nacheinander alles unter Wasser steht und dann dreihundert Jahre lang nichts mehr passiert, wie William Wolfgramm, Sprecher der Bezirksregierung, erklärt.

Die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten bedeutet, dass bestimmte gesetzliche Regeln und Verbote gelten. Bestimmte Nutzungen sind eingeschränkt oder sogar überhaupt nicht möglich. So kann es passieren, dass keine neuen Baugebiete mehr ausgewiesen werden dürfen. „Für bestehende Gebäude gilt aber Bestandsschutz“, so Wolfgramm.

Die Verantwortlichen betonen, dass eine aktuelle Ausweisung von Gebieten der Verbesserung der Hochwasservorsorge und der Information der betroffenen Anlieger dienen soll. Dadurch würden eine Einschätzung der eigenen Gefährdung und die „Vorbereitung geeigneter privater und öffentlicher Schutzvorkehrungen ermöglicht“ — Stichwort: Versicherung.

Denn: „Grundsätzlich haften weder der Bund noch das Land noch die Kommunen für Schäden an privaten Gebäuden und Grundstücken, die durch Hochwasser hervorgerufen werden“, heißt es von der Bezirksregierung. Die potenziell Betroffenen müssten selbst Vorsorge treffen.

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