Krefeld/ Willich: Freispruch für den Ex-Mieter

Verbleib von Küchengeräten wurde nicht geklärt.

Krefeld/ Willich. Wenn bei einem Wohnungswechsel kein Übergabe-Protokoll erstellt wird, sondern nur eine mündliche Vereinbarung erfolgt, fällt es Jahre später schwer, einen Nachweis über den Verbleib von Einbaumöbeln zu führen.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft gegen Dieter S. lautete auf Unterschlagung und Sachbeschädigung, weil Küchengeräte einer Einbauküche des Vermieters in Neersen nach dem Auszug des Mieters und Angeklagten nicht mehr auffindbar waren. Außerdem waren Schrankteile durch Feuchtigkeit im Keller verrottet.

Als Dieter S. 2002 in das Haus an der Virmondstraße einzog, baute er seine eigene, neuwertige Küche ein und lagerte die betagte Küche des Hauseigentümers im Keller ein. Da der Keller als feucht bekannt war, musste davon ausgegangen werden, dass die Küche beschädigt würde.

Das gestand der Angeklagte ein. Über den Verbleib von Kühlschrank und Herd konnte er keine Angaben machen. Er sagte, dass die Teile bei einer Sperrmüllaktion möglicherweise entsorgt worden seien, bestritt allerdings die Existenz einer Spülmaschine.

Für die Richterin reichten die Beweise nicht aus, um von einer Unterschlagung, Sachbeschädigung und Vorsatz auszugehen. Die Befragung von Zeugen hatte keinen Hinweis dafür ergeben. Sie sprach den Anklagten frei. Eine eventuelle Fahrlässigkeit oder Regressansprüche müsse nicht das Strafgericht, sondern ein Zivilgericht klären, sagte sie.

Die Staatsanwältin hatte die Zahlung von 80 Tagessätzen zu je 30 Euro für den Angeklagten gefordert, von dem Vorstrafen von Betrug über Unterschlagung bis zu Beleidigung registriert sind.

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