Willich/Tönisvorst Glücksspielgesetz: Werden Spielhallen geschlossen?

Aktuell prüfen die Verwaltungen von Willich und Tönisvorst die Anträge der Betreiber. Mindestens ein Fall ist problematisch.

Willich/Tönisvorst: Glücksspielgesetz: Werden Spielhallen geschlossen?
Foto: Kaiser

Nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren muss Ende November der Glückspielstaatsvertrag von 2011 vollzogen werden. Wie sieht es damit in Willich und Tönisvorst aus?

Willich/Tönisvorst: Glücksspielgesetz: Werden Spielhallen geschlossen?
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In Tönisvorst haben fünf Spielstätten Anträge an die Kommune gestellt. Während die Spielstätten in Vorst (1) und St. Tönis (2) unproblematisch erscheinen, gibt es im Gewerbegebiet Höhenhöfe (von McDonalds bis Real) zwei direkt benachbarte Casinos, die den vom Gesetz geforderten Mindestabstand von 350 Metern deutlich unterschreiten.

Nach Angaben der Stadt liegen die beiden Spielsalons nur rund 100 Meter auseinander. Außerdem handelt es sich um große Spielstätten mit Mehrfachkonzessionen. Wie es dort weitergeht, wird bei der Stadt Tönisvorst derzeit geprüft. Das Verfahren laufe noch, es sei nichts abschließend entschieden. Es fehlten noch verschiedene Unterlagen.

Im Mai 2016 informierte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW über die Bezirksregierungen alle Kommunen: Nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist dürfen in Nordrhein-Westfalen nur noch Spielhallen betrieben werden, wenn zuvor vom Betreiber eine glückspielrechtliche Konzession beantragt und ihm diese bewilligt wurde.

Alle Tönisvorster Anbieter hätten Anträge gestellt, sagt Wolfgang Schouten, Fachbereichleiter Ordnung. Die Prüfung und Genehmigung sei laufendes Geschäft der Verwaltung, über das Ergebnis will Schouten zu gegebener Zeit die Mitglieder des Hauptausschusses informieren. Auf jeden Fall ist die Stadt mit allen Betroffenen im Gespräch. Zu überprüfen ist, ob ein Härtefall vorliegt.

Der Innenminister hat den zuständigen Behörden, also den Kommunen, einen Ermessensspielraum zugebilligt. Doch dabei handelt es sich um ein „eng begrenztes Ermessen“. In jedem Einzelfall seien die Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und die Lage der Spielstätte zu berücksichtigen. Im Ministeriums-Erlass heißt es dazu genau: „Da der Gesetzgeber mit dem Mindestabstandsgebot und dem Verbot von Mehrfachkonzessionen eine grundsätzliche Abwägung zwischen wirtschaftlichen Interessen der Betreiber und dem öffentlichen Interesse an der Spielsuchtprävention und dem Spielerschutz vorweggenommen hat, ist an die Prüfung individueller Härtegründe ein strenger Maßstab anzulegen.“ Die Zielsetzungen des Gesetzgebers dürfen nicht unterlaufen werden.

Als unbillige Härte können langfristige Bindungen finanzieller Mittel geprüft werden, ebenso Abschreibungsfristen, Miet- und Pachtverträge, auch das fortgeschrittene Alter eines Betreibers. Allerdings sind auch die fünfjährige Übergangsfrist und die Aktivitäten der Betreiber in diesem Zeitraum zu berücksichtigen. Ein Losverfahren, welche Spielstätten geschlossen werden und welche nicht, wird es aber in NRW nicht geben.

Für die Städte steht auch viel Geld auf dem Spiel. Über die Vergnügungssteuer (Glücksspiel, sexuelles Vergnügen, Tanz) nahm Tönisvorst 2015 rund 674 000 Euro ein. In Willich rechnet man für dieses Jahr mit Einnahmen von mehr als 500 000 Euro. Hier liegen alle Spielhallen mehr als 350 Meter weit auseinander — „auch wenn es in einem Fall ,Spitz auf Knopf war’“, so Ordnungsamtsleiter Martin Zinnel. hb,msc

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