Kreis Viersen informiert: Unsicherheiten beim Jugendschutz

Für junge Nachtschwärmer, Eltern und Veranstalter haben Kreisjugendamt und Polizei Tipps zusammengestellt.

Kreis Viersen. Christoph ist 16, geht gern auf Partys - und hält sich selbst für ziemlich clever: Um als Minderjähriger auch noch nach Mitternacht in der Disko feiern zu können, ist er auf die Idee gekommen, seinen Kumpel Martin, der gerade 18 geworden ist, auf einem Vordruck des Jugendamts als "erziehungsbeauftragte Person" einzutragen. Die Unterschrift der ahnungslosen Eltern hat er gefälscht und Kopien ihrer Personalausweise angefertigt - wie sie bei Jugendschutz-Kontrollen verlangt werden. Jetzt, glaubt Christoph, kann er unbehelligt mit Martin und anderen Freunden um die Häuser ziehen.

Was hier beispielhaft beschrieben wird, kommt auch im Kreis Viersen immer wieder vor. "Solche Fälschungen werden grundsätzlich geahndet", erklärt Silvia Buske vom Kreisjugendamt. "Damit die Jugendlichen merken, dass es kein Kavaliersdelikt ist." Doch das kann natürlich nur dann geschehen, wenn die Sache auffliegt, etwa bei einer gemeinsamen nächtlichen Aktion von Polizei, Ordnungs- und Jugendamt.

"Weder volljährige Freunde noch Bekannte der Minderjährigen sollten diesen Auftrag übernehmen", sagt Jugendamtsleiter Thomas Weber, über die Begleit-Möglichkeit für Jugendliche, die es seit 2003 im Jugendschutzgesetz gibt. Die "erziehungsbeauftragte Person" sollte vielmehr das Vertrauen der Eltern genießen und gegenüber dem jeweiligen Jugendlichen eine gewisse Autorität besitzen.

Weil der relativ neue Begriff laut den zuständigen Behörden immer wieder für "Missverständnisse und Unsicherheiten" sorgt, haben sie ein Merkblatt verfasst, das ihn definiert und Tipps für den Umgang mit der so genannten Erziehungsbeauftragung geben soll. Darin heißt es unter anderem: "Die erziehungsbeauftragte Person muss nüchtern bleiben und sich stets in der Nähe der beaufsichtigten Person aufhalten." Und: "Die Verantwortung bleibt trotz der Erziehungsbeauftragung weiterhin bei den Eltern, auch hinsichtlich der Aufsichtspflicht."

Auch Veranstalter und Gastwirte sehen die Behörden in der Pflicht: Im Zweifelsfall sollten sie sich telefonisch bei den Eltern rückversichern, sagt Michael Heimes von der Polizei.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort