Bluttat in Amern: Verwirrung um Verteidigung

Am Dienstag ging es im Gericht um die Verletzungen der Toten. Der Angeklagte Hans P. hat nun drei Anwälte.

Mönchengladbach. Im Prozess um die Bluttat von Amern, bei der Rentner Hans P. am 18. August zwei Rechtsanwälte und einen Gutachter erschoss, ging es am Dienstag um die tödlichen Verletzungen der Opfer: Ein Rechtsmediziner, der zwei der Leichen, den Gutachter und einen Anwalt, untersucht hatte, sagte aus, dass beide mit jeweils mindestens drei Schüssen getötet worden seien.

Beide hatten massive Verletzungen, der Anwalt hatte zwei Kopfschüsse erhalten, der Gutachter war einmal schwer am Kopf getroffen worden und hatte zudem einen Brustkorbdurchschuss erlitten.

Ursache der Amoktat war ein über Jahre schwelender Familienstreit zwischen der Tochter des Angeklagten und ihrem zu diesem Zeitpunkt schon geschiedenen Ehemann: Hans P. hatte das Gefühl, dass alle Anwälte und Gutachter in dem Verfahren gegen seine Tochter arbeiten und sie um ihr Recht betrügen würden.

Vor Gericht herrschte gestern einige Verwirrung: Vor dem Prozesstag hatte P.s Tochter ihrem Vater einen neuen Anwalt, Lutz Schaefer aus Riegenroth, besorgt. Allerdings hatte sie keine Gelegenheit, ihren Vater darüber zu unterrichten. So stand dieser am Ende des Prozesstages auf und fragte Richter Lothar Beckers, was denn nun mit seiner Verteidigung sei. "Ich habe Ihnen doch geschrieben, dass ich mit meinen Anwälten unzufrieden bin und sie entlassen möchte."

Beckers hatte das Schreiben als Antrag gewertet - den er schriftlich negativ beschieden hatte. "Sie können Ihre Pflichtverteidiger nicht entlassen", erklärte er dem Angeklagten. "Nach Lage der Dinge haben Sie jetzt drei Verteidiger." Der Prozess gehe damit weiter. Allerdings habe Hans P. ja jetzt zusätzlich einen neuen Anwalt - dieser war gestern allerdings noch nicht vor Gericht dabei. "Den kenne ich nicht", sagte der Rentner. "Wann kommt der denn?"

Schaefer sieht vieles anders als die Kammer. Er hatte nicht nur angezeigt, dass er in Zukunft P. verteidigen werde, er hatte auch eine Aussetzung des Prozesses beantragt, bis er sich in die Akten eingearbeitet habe. "Ich weiß ja noch nicht, wie umfangreich die sind", sagt der Mann aus dem Hunsrück der WZ.

Außerdem hatte er für seinen Mandanten Haftverschonung haben wollen, um ihn erneut auf seinen Gesundheitszustand prüfen zu lassen. Gegen die Zurückweisung seiner Anträge habe er bereits Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt.

Vor allem sieht er die Frage, ob P. weiter von seinen Pflichtverteidigern vertreten werden müsse, anders als das Gericht. Er führt den Paragraphen 143 der Strafprozessordnung ins Feld. Darin steht zur Bestellung eines Pflichtverteidigers: "Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt." Genau dieser Fall sei hier eingetreten, argumentiert Schaefer. Er sei gewählt und habe die Wahl angenommen.

Die Kommentierung dieses Paragraphen führe aber aus, dass im Falle eines "unabweisbaren Bedürfnisses" der Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger durch das Gericht im Amt belassen werden kann. Ob dieses Bedürfnis hier vorliegt, wird nach Schaefers Beschwerde geprüft werden müssen.

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