Änderung der Gebühren für Feuerwehreinsatz

Ein Wiescheider wollte die Kosten für den Feuerwehreinsatz nicht zahlen. Nun muss die Stadt die Satzung anpassen.

Langenfeld. Ein Rechtsstreit vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht hat Konsequenzen für die Stadt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Feuerwehrgebührensatzung wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes nichtig ist. Denn laut Satzung gilt die Mindestgebühr für eine Stunde, demnach wird auch für kürzere Einsätze der Feuerwehr der volle Stundensatz fällig — und das ist laut Gericht nicht zulässig.

Eigentlich hatte es vor Gericht um einen anderen Sachverhalt gehen sollen. Ein Wiescheider hatte im März vergangenen Jahres Gartenabfälle auf seinem Grundstück verbrannt. Die Freiwillige Feuerwehr rückte aus, um das Feuer zu löschen. Doch der Wiescheider wehrte sich — das Feuer sei keine Gefahrenquelle, behauptete er.

Die Feuerwehr verschaffte sich schließlich mit Hilfe der Polizei Zutritt zum Gelände und löschte. Als der Wiescheider wenige Tage später die Rechnung der Stadt in Höhe von rund 370 Euro im Briefkasten fand, nahm er sich einen Anwalt. „Wir reichten Klage beim Verwaltungsgericht ein“, sagt Rechtsanwalt Andreas Rau aus der Solinger Kanzlei „Schunke und Rau“.

Zunächst sei es dabei lediglich um die Meinungsverschiedenheit gegangen, ob das Feuer im Garten seines Mandanten tatsächlich eine Gefahrenquelle darstellte und somit von der Feuerwehr berechtigt gelöscht wurde oder nicht. „Doch auf diese Frage kam es schließlich gar nicht mehr an“, sagt Rau. Das Gericht entdeckte eine Schwachstelle in der Feuerwehrgebührensatzung. Jede Behörde benötige eine gesetzliche Grundlage, um Entscheidungen zu treffen. „Weil diese Grundlage offensichtlich nicht dazu geeignet ist, entfiel die eigentliche Frage nach Gefahr oder nicht Gefahr im Garten meines Mandanten“, sagt Rau.

Laut Satzung gilt die Mindestgebühr für eine Stunde. Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird die Hälfte der in der Gebührenordnung aufgeführten Gebühr erhoben. Dort sieht das Gericht den Knackpunkt. Die Regelung sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil „wesentlich ungleiche Sachverhalte ohne sachlich einleuchtende Gründe gleich behandelt werden“.

Pauschalbeträge seien zwar zulässig, sie müssten sich jedoch in ihrer Höhe an den tatsächlichen Kosten für die ersatzpflichtigen Einsätze orientieren. Die Kostenschuldner — wie beispielsweise im Falle des Wiescheiders — dürften nicht mit Kosten belastet werden, die den von ihnen zu verantwortenden Einsätzen nicht mehr zuzurechnen sind. Das sei bei einer Regelung, nach der für jede angefangene Stunde der volle Stundensatz veranschlagt wird, nicht gewährleistet.

Die Stadt Langenfeld hat laut Anwalt Rau nach dem Schreiben des Verwaltungsgerichts die Forderung gegen den Wiescheider zurückgenommen. „Die Stadt wird die Satzung wohl dringend ändern müssen, da sämtliche Bescheide, die auf der Grundlage der derzeitigen Satzung ergehen oder ergangen sind (und noch nicht rechtskräftig sind), anfechtbar sind“, sagt Rechtsanwalt Rau.

Marion Prell, Erste Beigeordnete der Stadt: „Wir werden die Satzung anpassen. Anderenfalls werden wir immer wieder vor dieser Schwierigkeit stehen.“

Dass die Langenfelder Satzung nun als nichtig gelte, sei Folge einer im Dezember ergangenen Rechtssprechung in Bezug auf eine andere Kommune. Davor habe es in Langenfeld nie Probleme gegeben. „Es hat schon ähnliche Verfahren gegeben, bei denen die Satzung nicht beanstandet wurde“, sagt Prell. Den rechtlichen Hinweis des Gerichts werde man dennoch nun ernst nehmen. „Wir müssen uns da anpassen. Wir wollen eine rechtssichere Grundlage haben.“

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