Nachgehakt: Am 18. Februar beraten Richter über die Klage von Bauer Muhr

Kläger gegen die CO-Pipeline treffen sich mit den Anwälten von Bayer.

Nachgehakt: Am 18. Februar beraten Richter über die Klage von Bauer Muhr
Foto: Archiv

Kreis Mettmann. Die Richter am Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster können am 18. Februar nicht mit Hilfestellung der Bezirksregierung rechnen. Wenn an diesem Dienstag in Westfalen Kläger gegen den Betrieb der CO-Pipeline sowie Anwälte von Bayer ihre Meinungen austauschen, steht das Ergebnis des Planänderungsverfahrens nämlich noch nicht fest — und wird es auch so bald nicht.

Im November hatte die Bezirksregierung Bürgern die Möglichkeit gegeben, ihre Einsprüche gegen die Pipeline zu begründen. Dabei ging es um Abweichungen von der ursprünglich genehmigten Trassenführung ebenso wie um mögliche Qualitätsmängel bei den Schutzmatten.

Erst nach sorgfältiger Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange werde eine abschließende Entscheidung getroffen, teilte Freitag ein Sprecher der Bezirksregierung mit. „Dieser nächste und letzte Schritt im Planänderungsverfahren wird voraussichtlich noch einige Monate in Anspruch nehmen.“

Damit wissen die Damen und Herren, die sich am 18. Februar ohne die Ohren der Öffentlichkeit austauschen nicht, ob Abweichungen vom ursprünglichen Bauplan nachträglich von der Bezirksregierung abgenickt werden. „Bei diesem Termin gibt es aber kein Urteil“, sagt Ulrich Lau, Vorsitzender Richter am OVG.

„Das stimmt. Das Gericht will sich ein Bild machen“, ergänzt Jochen Heide. Ein Mandant des Düsseldorfer Rechtsanwalts ist der Landwirt Heinz-Josef Muhr aus Monheim.

Dem 80-Jährigen geht es nicht darum, ob die Pipeline-Rohre einen Meter zu weit links oder rechts liegen. Ihn treibt das Empfinden tiefer Ungerechtigkeit darüber an, dass sein Land enteignet wurde, damit Bayer Gewinn machen kann.

„Deshalb klagen wir auch nicht gegen Bayer, sondern gegen das Land“, sagt Jochen Heide. Die Chancen auf einen Sieg stünden gut: „Bereits am 17. Dezember 2007 hat das OVG Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rohrleitungsgesetzes geäußert.“

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