Noch sechs Tage für die Grünpflege

Zum Schutz brütender Vögel dürfen Bäume und Büsche ab dem 1. März nicht mehr geschnitten werden. Aktuell gibt es einiges zu beachten.

Noch sechs Tage für die Grünpflege
Foto: Stephan Köhlen

Mettmann. Die Uhr tickt. Ganze sechs Tage lang dürfen Hecken, Sträucher und Bäume noch den Winterschnitt bekommen. Dann fällt das Bundesnaturschutzgesetz Gartenbaumeister Bernd Wolf und allen anderen in den Arm, die mit grobem Gerät und manchmal noch gröberem Vorsatz Ordnung in ihren Garten bringen möchten. Die Vogelschutz-Periode naht. Vom 1. März bis zum 30. September ist nur noch sanftes Beischneiden im Garten erlaubt.

Bernd Wolf, Gartenbaumeister

Der derzeit klirrkalte Winter ist kein Grund, an den seit Jahren feststehenden Schutzzeiten etwas zu ändern, sagt Bernd Wolf, Mitinhaber des Gartenbauunternehmens Wolf & Jäger: „Erst ab Dauertemperaturen unterhalb von minus fünf Grad bestünde die Gefahr, dass bei einem Winterschnitt das Holz splittern und wir die Pflanze somit verletzen würden.“ Derzeit ist Wolfs Terminkalender prall gefüllt. Denn natürlich haben nur die wenigsten Gartenbesitzer den Herbst genutzt, um zu stutzen, was vom Sommer übrig blieb.

Karin Blomenkamp ist eine, die diese Saumseligkeit gar nicht so schlecht findet. Die Leiterin des Naturschutzzentrums Bruchhausen hat sich mehr dem alternativen Garten- und Landschaftsbau verschrieben: „In den trockenen Stielen von Staudengewächsen beispielsweise überwintern zahlreiche Insekten.“ Und da deren Population ohnehin unnatürlich deutlich geschrumpft ist, nimmt sie jeden Last-Minute-Gärtner mit Schnitt-Schluss-Panik dankend an. Im Naturschutzzentrum gibt es jede Menge Rat für Hobbygärtner. „Aber auch im Internet finden sich gute Webseiten und Foren, in denen man seine Fragen stellen kann und Menschen Saat und Knollen miteinander tauschen“, rät Blomenkamp.

Wer den Winterschnitt jedoch allzu ahnungslos angeht, kann eine Menge falsch machen, warnt Gartenbaumeister Bernd Wolf. Um Frühjahrsblüher wie Forsythien macht er derzeit einen Bogen, um nicht die Knospen und damit die meist gelbe Farbenpracht in einigen Wochen zu kappen. „Wir haben es hier mit lebendiger Natur zu tun“, sagt Wolf, der als überbetrieblicher Ausbildung und Mitglied im Prüfungsausschuss der Landwirtschaftskammer allzu radikalen Schnittaufträgen eine Fachberatung entgegensetzt.

Einzelne, in einem Hausgarten stehende Bäume fallen nicht unter das Schnittverbot des Bundesnaturschutzgesetzes, so die untere Landschaftsbehörde bei der Kreisverwaltung. Dies bedeute jedoch nicht, dass dort jederzeit und nach Belieben gesägt und beschnitten werden darf. Denn der Artenschutz gilt dennoch. Sobald Nester oder Bruthöhlen an einem Baum sichtbar sind, ist dieser als Lebensraum geschützt — völlig unabhängig vom Standort.

Zudem verweisen die Experten im Kreishaus darauf, dass bei dem Beschneiden von Bäumen häufig weitere rechtliche Vorschriften einzuhalten sind. Dazu gehören die Baumschutzsatzungen der Städte, das Landschaftsgesetz oder der Landschaftsplan. Sollte ein Baum zwischen März und September umzufallen drohen oder besteht die Gefahr, dass große Äste herunterfallen, dann können Not-Fällungen oder -Schnitte von der Behörde genehmigt werden.

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