Haftstrafe: Familienvater verging sich an Stiefsohn

Ein 44-Jähriger muss wegen sexuellen Missbrauchs in Haft.

Mettmann/Wuppertal. Drei Jahre und neun Monate Freiheitsentzug wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern: So lautete gestern das Urteil der Jugendkammer am Wuppertaler Landgericht gegen einen 44-jährigen Heiligenhauser. Dem Angeklagten war zuvor von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen worden, sich vom Sommer 2011 bis zum Oktober 2013 in 77 Fällen an seinem Stiefsohn vergangen zu haben. Immer wieder habe er den zu Beginn der Taten beinahe 11-Jährigen dazu animiert, sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen.

Anfangs noch in der eigenen Wohnung des Täters in der Mettmanner Nordstraße. Dort sei es zu einer „Käbbelei“ gekommen, inmitten derer der Angeklagte bei sich selbst und auch bei dem Jungen eine Erektion bemerkt haben will. Später sei er mit der Mutter und dem Stiefsohn in eine gemeinsame Wohnung gezogen. Es folgten die Eheschließung und die Geburt einer gemeinsamen Tochter. Derweilen sei der sexuelle Missbrauch des Stiefsohnes unverändert weitergegangen, bis dieser sich mit mittlerweile im Alter von 13 Jahren vom Angeklagten abgewandt habe. Der hatte zuvor vor Gericht eingeräumt, sich in den Jungen „verliebt“ zu haben. Aufgrund dieses Erlebnisses sei ihm seine bisexuelle Veranlagung bewusst geworden. Das der Junge sich nicht massiv gegen den Missbrauch gewehrt habe, könne dem Angeklagten der Urteilsbegründung zufolge hingegen nicht zugute gehalten werden.

„Das ist als normale vorpubertäre Neugier einzuordnen, während Sie massiv das Vertrauen ihres Stiefsohnes und auch das ihrer Ehefrau missbraucht haben“, wandte sich der Vorsitzende Richter an den Angeklagten. Pädophile Neigungen wurden derweilen vom Angeklagten selbst und auch in der Urteilsbegründung ausgeschlossen. „Wir halten Ihnen das frühzeitige und von Reue geprägte Geständnis als Strafmilderungsgrund zugute“, begründete der Vorsitzende Richter Ulrich Krege das milde Urteil.

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