Sorgerecht: Elternteil in Beugehaft

Krefeld. Verweigert ein Elternteil die berechtigte Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, so kann gegen den Herausgabe-Unwilligen eine Ordnungshaft von einem Monat zur Erzwingung der Herausgabe des Kindes angeordnet werden.

Insbesondere ist dann die Anordnung von Haft erforderlich, wenn eine Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufgrund Vermögenslosigkeit des Herausgabe-Unwilligen keine Wirkung entfalten würde. (OLG Stuttgart, 17 UF 318/05).

Grundsätzlich wird in solchen Fällen ein Ordnungsgeld festgesetzt und nicht gleich Haft. Das Ordnungsgeld soll den Elternteil zur Herausgabe des Kindes bewegen. Bezieht jedoch dieser Elternteil Hartz IV und ist damit vermögenslos, verfehlt das Ordnungsmittel seinen Sinn und Zweck. Im vorliegenden Fall hat die Festsetzung der Ordnungshaft erfolgreich zur Herausgabe des Kindes geführt. Bei alledem darf jedoch das Wohl des Kindes nicht außer Acht geraten."

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