Streit ums Hausrecht - Betriebsrat unterliegt vor Gericht

Hausrecht gilt nur, wenn Interessen der Firma berührt sind.

Krefeld. Nicht das gewünschte Ergebnis hatte für den Betriebsrat des Automobilzulieferers TRW in Linn der Gang vors Arbeitsgericht. Die 2. Kammer unter Vorsitz von Richterin Karola Dicks-Hell wies den Antrag der Arbeitnehmervertreter am Freitag im Streit um das Hausrecht zurück.

Das Hausverbot, das die Geschäftsführung am 21. Juni gegen vier Betriebsräte aus dem französischen Schwesterwerk verhängt hatte (die WZ berichtete), war nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig. Denn ernsthafte Hinweise auf eine Betroffenheit des Krefelder Betriebs habe es vor dem Besuch der vier Franzosen nicht gegeben.

Lediglich Gerüchten zufolge hätte ein Abbau von 135 Arbeitsplätzen in Frankreich durch Produktionsverlagerungen von Krefeld abgemildert werden können. Doch die, so das Unternehmen, hätten nie zur Debatte gestanden.

Der Hauptantrag des Betriebsrates war jedoch auf die Zukunft gerichtet, denn schließlich sei mit weiteren Besuchen ausländischer Kollegen im Linner Werk zu rechnen. „Die Zurückweisung des Antrags heißt nicht, dass der Betriebsrat grundsätzlich kein Hausrecht hat“, erläutert Karola Dicks-Hell die Entscheidung.

„Aber er hat das Hausrecht nur dann, wenn auch die Interessen des Krefelder Betriebs berührt sind. Man kann also nicht wissen, ob es in Zukunft ein Treffen geben wird, das die Geschäftsführung dulden muss.“ Im Vorfeld einer erneuten Einladung ausländischer Betriebsräte müsse dies „intern geklärt“ werden. Kommt es nicht zu einer Einigung, ist erneut das Arbeitsgericht gefordert.

Die Chefetage von TRW hatte das Hausverbot für die Franzosen damit begründet, dass man einen „Betriebsräte-Tourismus“ verhindern wollte, mit dem „politische Signale“ gesetzt werden sollten. Das Treffen der deutsch-französischen Arbeitnehmervertreter fand am 21. Juni in einem Hotel statt. Die Raummiete zahlte das Werk. al

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