Stadt bietet Informationen zum Winterdienst

Wer für was zuständig ist und wann Eigentümer haften, erklärt die Verwaltung auf ihrer Internetseite.

Stadt bietet Informationen zum Winterdienst
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Stadtteile. Angesichts der winterlichen Witterung stellen sich bei den Bürgern wieder Fragen im Zusammenhang mit der „Räumpflicht“: Wer ist wann und wo zuständig für das Entfernen von Schnee und Eisglätte? Der Fachbereich Umwelt bietet im Internet „Informationen zum Winterdienst“ an, die man auch herunterladen kann. Dort erfährt man, welche Bereiche die Stadtreinigungsgesellschaft GSAK im Auftrag der Stadt von den Folgen des Winters befreit und wo man als Anlieger selbst tätig werden muss.

Die Winterwartungspflicht der Anlieger umfasst das Schneeräumen sowie die Beseitigung von Glätte auf Gehwegen. Neben den Bürgersteigen zählen dazu auch sogenannte Gehbahnen in einer Breite von einem Meter auf Straßen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen.

Grundstückseigentümer oder Anlieger müssen dafür sorgen, dass die Winterwartung in der Zeit von 7 bis 20 Uhr (sonntags 8 bis 20 Uhr) auf den Gehwegen vor ihrem Grundstück gewährleistet ist und in dem Umfang erledigt wird, wie es die Witterungsverhältnisse erfordern. Gegebenenfalls mehrmals täglich muss der Anlieger den Gehweg nach Beendigung des Schneefalls in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (in der Regel etwa einen Meter) räumen und eventuelle Glätte beseitigen.

Der Winterdienst muss auch für den Fall geregelt werden, dass Grundstückseigentümer nicht in der Lage sind, ihn selbst durchzuführen, beispielsweise während des Urlaubs oder bei Krankheit. Gleiches gilt für nicht ortsansässige Grundstückseigentümer.

In der Reinigungsklasse VIII obliegt dem Anlieger zusätzlich die Winterwartung auf der Fahrbahn. Die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf den Gehwegen darf nur mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln (Sand oder Granulat), jedoch nicht mit Streusalz erfolgen. Anlieger, die ihrer Winterwartung nicht nachkommen, haften für Schäden, die sich daraus ergeben. Red

krefeld.de/de/umwelt/winterdienst

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