Raubüberfall auf Wettbüro: Täter stand unter Drogeneinfluss

Im Prozess um einen Überfall ging es um Stellungnahmen zu Geisteszustand, Drogenabhängigkeit und Gefährlichkeit.

Krefeld. Seit November des letzten Jahres verhandelt die Erste Große Strafkammer schon gegen drei Männer wegen eines Raubüberfalls auf ein Krefelder Wettbüro. Die 31, 43 und 60 Jahre alten Angeklagten sollen das Wettbüro am 17. April um 18.48 Uhr mit einer scharfen Schusswaffe überfallen haben.

Wobei der älteste Angeklagte laut Anklage nur fürs Auskundschaften im Vorfeld zuständig war. Als die jüngeren Männer das Geschäft betraten, soll er hinausgegangen sein. Die beiden, so die Anklage, bedrohten die Mitarbeiter, forderten das Geld aus der Kasse und aus dem Tresor. Um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen, zerschossen sie einen Bildschirm. Noch im Laden wurden sie von der Polizei gestellt. Am jüngsten Prozesstag nahmen zwei psychiatrische Gutachter zum Geisteszustand der Angeklagten, Drogenabhängigkeit und weiterer Gefährlichkeit Stellung.

Der erste Gutachter befasste sich mit dem 60-jährigen Wolfgang B. Der Mann, der über 20 Jahre in Haft gesessen hat, ist inzwischen durch seine Herzkrankheit schwer gezeichnet. Seine früher diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung sei sehr zurückgegangen. Schon alleine wegen seiner mangelnden Körperkraft sei er nicht mehr zu schweren Gewalt- oder Sexualdelikten fähig, sagte der Gutachter.

Sollte das Gericht allerdings zu dem Entschluss kommen, dass Wolfgang B. an der Tat beteiligt war, was er bestreitet, dann wollte auch der Gutachter eine weitere Gefährlichkeit nicht ausschließen. Zumindest für solche Taten, in denen er nur Helfer ist. Davon könnte die Anordnung der Sicherungsverwahrung abhängen.

Der zweite Gutachter befasste sich mit dem jüngsten Angeklagten Babak K. Er bescheinigte ihm Heroinabhängigkeit und bezeichnete den Raub als Beschaffungskriminalität. „Die Tat fand sowohl unter Drogeneinwirkung als auch für die Drogenbeschaffung statt“, so der Arzt. Darum empfahl er auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Anzeichen für einen Hang zu schweren Straftaten sah er nicht. Damit kommt eine Sicherungsverwahrung nicht in Betracht. Das Urteil soll voraussichtlich diese Woche gesprochen werden.

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