Paar verklagt die Volksbank mit Erfolg

Widerrufsbelehrung des Kreditinstituts ist fehlerhaft.

Paar verklagt die Volksbank mit Erfolg
Foto: Andreas Bischof

Krefeld. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag einem Ehepaar aus Krefeld in einer Grundsatzentscheidung Recht gegeben und ein Urteil des Landgerichts Krefeld aufgehoben. Das Ehepaar hatte mit der Volksbank Krefeld zur Finanzierung einer Immobilie einen Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen. Zwischen den Parteien war streitig, ob die Volksbank das Ehepaar im Rahmen eines Darlehensabschlusses wirksam über ihr Widerrufsrecht rechtsfehlerfrei informiert hatte.

Im Herbst 2014 wollte das Ehepaar nach Angaben ihres Anwalts Christian Preisigke eine finanzierte Immobilie verkaufen. Eine vorzeitige Ablösung des Darlehensvertrags machte das Kreditinstitut von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4569,82 Euro abhängig. Das Ehepaar zahlte unter Vorbehalt, erklärte parallel aber den Widerruf des Darlehensvertrages und beanspruchte die Rückerstattung der rund 4600 Euro. Der Rechtsstreit ging vom Amtsgericht Krefeld bis zum Bundesgerichtshof, der nun vorerst zugunsten des Ehepaars entschied.

Der Fall wird erneut am Landgericht Krefeld verhandelt. Generell entschied der BHG aber, dass die Widerrufsbelehrung der Volksbank Krefeld fehlerhaft sei. Zudem könne die Vorfälligkeitsentschädigungen trotz einer Aufhebungsvereinbarung geltend gemacht werden.

Rechtsanwalt Christian Preisigke, der seit Jahren Bankkunden bundesweit in gleichgelagerten Verfahren vertritt, geht davon aus, dass die Grundsatzentscheidung des BGH auch in einer ganze Reihe von ähnlichen Fällen Klarheit zugunsten der Darlehensnehmer schafft. „In den vergangenen fünf Jahren haben wir allein in Krefeld rund 300 Mandanten vertreten“, sagt der Anwalt. Nach seinen Angaben würden auch die Sparkasse Krefeld und weitere Kreditinstitute aufgrund von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen Rechtsstreitigkeiten austragen. Die Volksbank wollte sich gestern nicht zu dem Gerichtsentscheid äußern. hoss

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