Gericht: 19-Jährige beim Joggen sexuell belästigt

Bewährungsstrafe für einen Krefelder, der einer jungen Frau an Brust und Po fasste.

Krefeld. Zu zehn Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilte das Schöffengericht am Amtsgericht Krefeld einen 35-jährigen Krefelder. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Jens R. eine 19-jährige Schülerin auf der Oberbruchstraße in Fischeln im Mai 2010 sexuell belästigt hatte.

Die Geschädigte hatte gegenüber der Polizei und bei einer richterlichen Vernehmung zu Protokoll gegeben, dass sich der Verurteilte ihr zunächst mit den Worten „Entschuldigen Sie kurz — Lust, was trinken gehen?“ genähert hatte und sie dann am Ende eines kurzen Zwiegesprächs festgehalten und unsittlich berührt hatte. Der Geschädigten gelang es, sich loszureißen und dem Verurteilten mit den Fingernägeln eine Wunde am Hals zuzufügen.

Noch am Tatabend fahndete die Polizei zusammen mit der Schülerin nach Jens R. und fand ihn auch. Eine erneute Vernehmung der Geschädigten vor Gericht wurde nicht nötig. Über seinen Anwalt ließ Jens R. zunächst erklären, dass er sich zur Tatzeit durch die Trennung von seiner Frau und seinen Kindern in einer verzweifelten Lage befand. Er wusste nicht wohin. Er sei auf der Suche nach Gesellschaft gewesen.

Der Verurteilte räumte die äußeren Umstände der Tat ein und gab zu, sich der Geschädigten genähert zu haben. „Ich habe sie berührt“. Doch eine sexuelle Handlung habe er nicht beabsichtigt. „Es tut mir Leid, dass diese Situation passiert ist“, sagte Jens R. Erst auf Nachfrage des Richters räumte der 35-jährige die Berührungen an Taille, Brust und Po des Opfers ein. Festgehalten haben wollte der Mann die junge Frau aber zunächst nicht. „Warum sollte die Geschädigte die Unwahrheit sagen?“, fragte der Richter. Unter Entschuldigungen konnte Jens R. dann auch die unsittlichen Berührungen nicht ausschließen.

Nach einem Gaststättenbesuch hatte er die Joggerin angesprochen und sich auch von der verbalen Ablehnung der jungen Frau nicht beeindrucken lassen. Sein Anwalt beschrieb dies als „fehlgeschlagener Versuch der Kontaktaufnahme“.

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