Bahnverkehr Freie Fahrt für Schwerbehinderte

Mit einem Ausweis können sie den öffentlichen Nahverkehr kostenlos nutzen. Für Fernzüge gilt dieses Spezialangebot nicht.

Bahnverkehr: Freie Fahrt für Schwerbehinderte
Foto: Dirk Jochmann

Krefeld. Die Rentnerin Annemarie Hülsen schafft es nicht, längere Zeit am Stück zu laufen. Sehr bald lässt bei der 70-Jährigen die Kraft in den Beinen nach und die Schmerzen in den Knien werden unerträglich. Trotzdem versucht die Seniorin, so weit es geht, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und ihre Mobilität zu bewahren. Ein Rollator hilft dabei.

Einkäufe erledigt die Krefelderin selbstständig und möchte auch nicht auf Unternehmungen wie Besuche bei Freunden verzichten. Eine große Erleichterung für sie: Als Besitzerin eines Schwerbehinderten-Ausweises kann sie alle Verkehrsmittel kostenfrei nutzen. Nun ja, fast alle. Züge im Fernverkehr sind ausgeschlossen vom freien Tarif.

Für die Gehbehinderte ist daher eine weite Reise mit Nahverkehrszügen eine kaum zu bewältigende Hürde. „Wenn ich Freunde besuchen möchte, die in Schleswig wohnen, müsste ich drei- bis viermal umsteigen und wäre gut zehn Stunden unterwegs,“ berichtet die Seniorin. Würde die Seniorin einen Fernverkehrszug nutzen, verkürzte sich die Fahrzeit nach Schleswig-Holstein um gute zwei Stunden und sie müsste nur zweimal umsteigen. „Aber mit meinem Schwerbehindertenausweis darf ich nur Nahverkehrszüge kostenfrei nutzen“, sagt Annemarie Hülsen.

Das findet sie nicht behindertenfreundlich. Wie auch den Umstand, dass sie für eine Fahrt mit einem Fernverkehrszug den üblichen, vollen Fahrpreis, entrichten müsste. Um Geld zu sparen, nutzte die Krefelderin für ihre Fahrt gen Norden mal einen Nachtzug. Diese Fahrt stellte sich als wahrer Alptraum heraus. Annemarie Hülsen: „Stellen Sie sich vor, Sie stehen als Gehbehinderte um 23 Uhr alleine in Flensburg auf dem Bahnsteig, weil Sie umsteigen müssen. Da war nichts, und es kam niemand, um mir zu helfen.“

Schließlich hatte die Seniorin die Idee, im Kundencenter der Bahn nachzufragen, ob es nicht möglich sei, dass sie einen Fernverkehrszug nutzt und die Differenz zum Nahverkehrs-Fahrpreis zahlt. Das ging jedoch nicht. „Die Dame am Schalter sagte abschließend zu mir, ich solle doch froh sein, dass ich im Nahverkehr umsonst fahren dürfe“, sagt Hülsen. Ein Bahnsprecher erklärt hierzu, dass eine Beförderung gegen Zahlung eines Differenzbetrages nicht möglich sei, da bei unentgeltlicher Beförderung keine Fahrkarte vorläge. „Die Kundin muss leider längere Fahrzeiten und häufiges Umsteigen in Kauf nehmen“, sagt der Sprecher. Der gesetzliche Nachteilsausgleich der unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr sei nicht auf den Fernverkehr übertragbar. „Fernverkehrszüge werden vom jeweiligen Betreiber eigenwirtschaftlich betrieben, also nicht durch die öffentliche Hand subventioniert“, erläutert der Sprecher. Der Nahverkehr wird hingegen durch die Bundesländer bestellt und von ihnen bezahlt. Die dort erbrachten Leistungen der Betreiber, denen keine Fahrgeldeinnahmen gegenüberstehen, werden nach den im Sozialgesetzbuch IX festgelegten Regeln erstattet. Dies sei für Fernverkehrszüge nicht möglich.

Dafür gibt es Gründe, wie der Bahnsprecher sagt: „Sinn der Regelung war es, ursprünglich im Umkreis von 50 Kilometern mobilitätseingeschränkten Personen zu ermöglichen, ohne Mehrkosten die Besorgungen in ihrem Wohnumfeld erledigen, die andere Personen zu Fuß, mit Fahrrad oder anderen Individualverkehrsmitteln abdecken.“

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