Amprion: Kleingärten - Bezirksregierung leitet Enteignung ein

Die Düsseldorfer Behörde entspricht dem Amprion-Antrag.

Krefeld. Amprion macht ernst gegen die Kleingärtner in Tackheide. Mit einer Verhandlung am 2. September hat die Bezirksregierung Düsseldorf das Enteignungsverfahren für einen Teil der Kleingärten in Tackheide eingeleitet.

Sie entspricht damit einem Antrag des Unternehmens, das im Westen der Stadt eine 380 Kilovolt starke Strom-Höchstspannungsfreileitung errichten will. Dabei soll der rund 70 Meter hohe Mast Nummer 17 in der Kleingartenanlage montiert werden.

Vom Mast und einem rund 50 Meter breiten Schutzstreifen sind insgesamt 36 der 144 Kleingartenparzellen, jede vierte des Vereins, betroffen.

Mit einer Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möchte die Stadt Krefeld erreichen, dass die Leitung in besiedelten Bereichen als Erdkabel und nicht als Freileitung verlegt wird. Das Leipziger Urteil, so die Meinung, müsste abgewartet werden, bevor für und von Amprion vollendete Tatsachen geschaffen werden.

Der Enteignung vorgelagert ist die sogenannte Besitzeinweisung, mit der das Verfahren beschleunigt werden kann. Antragsgegner ist die Stadt Krefeld als Eigentümerin. Pressesprecherin Angelika Peters signalisiert den betroffenen Kleingärtnern Unterstützung: „Entsprechend der Ratsbeschlüssse wird die Stadt den Termin wahrnehmen und dem Begehren mit allen rechtlichen Mitteln weiterhin entgegentreten.“

Für die Bezirksregierung stellt Henning Strohmeyer jedoch fest: „Der streitige Planfeststellungsbeschluss ist nach Maßgabe des Energiewirtschaftsgesetzes sofort vollziehbar. Der gestellte Eilantrag der Stadt ist bereits durch Leipzig abgelehnt worden. Daher ist die Voraussetzung eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses gegeben; die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses ist für die Besitzeinweisung nicht erforderlich.“

Auch den Hinweis auf einen möglichen Konflikt zwischen Bundes- und Landesrecht ließ Strohmeyer nicht gelten. Grundlage sowohl für den Planfeststellungsbeschluss wie für das Enteignungs- bzw. Besitzeinweisungsverfahren sei einschlägiges Bundesrecht. Strohmeyer: „Insofern ist hier ein Konflikt mit Landesrecht nicht erkennbar.“ et

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