Videotheken-Mord: Verdächtiger an Krebs gestorben

Düsseldorf (cax/kaha). Der mutmaßliche Videotheken-Mörder von Düsseldorf ist tot. Gerd A. (Name geändert), der Mann der nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Düsseldorf für den qualvollen Tod Andrea B. (28) verantwortlich sein soll, ist im Alter von 49 Jahren an Krebs gestorben.

Gerd A. war am 15. Januar 1997 nach einem der größten Indizienprozesse der Nachkriegsgeschichte freigesprochen worden. Erst Jahre später lieferte eine DNA-Analyse den fehlenden Beweis, der im Prozess vermutlich zu seiner Verurteilung geführt hätte. Die aktuelle Gesetzeslage lässt es nicht zu, den Freigesprochenen noch einmal vor Gericht zu stellen. Zuletzt hatte sich NRW-Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU) für eine Gesetzesänderung stark gemacht.

Andrea B. war am 10. Dezember 1993 während ihrer Arbeitszeit in einer Videothek an der Münsterstraße getötet worden. Die dreifache Mutter erstickte qualvoll, da der Täter ihr Mund und Nase mit einem breiten Klebeband verschlossen hatte. Der Täter entkam mit 650 Mark durch einen Sprung aus 3,30 Metern in den Hof. Faserspuren, ein gebrochener Fuß und ein Schuhabdruck am Tatort waren die Indizien für den Prozess.

Dem Schwurgericht reichte das für eine Verurteilung nicht aus: Der Fußbruch des Angeklagten sei nicht zwangsläufig auf einen Sprung aus 3,30 Metern Höhe zurückzuführen, bei der Jacke handle es sich um ein Massenprodukt. Das gleiche gelte für die Schuhe, deren Abdrücke offensichtlich nicht zur Schuhgröße des Angeklagten passten. Die Folge: A. wurde freigesprochen.

Acht Jahre später dann der Durchbruch bei den Ermittlungen. Die Möglichkeiten der DNA-Analyse waren inzwischen so weit fortgeschritten, dass ein Haar, das damals im Mund des Opfers gefunden worden war, trotz der fehlenden Haarwurzel dem Verdächtigen zugeordnet werden konnte.

Die Staatsanwaltschaft hält damit endlich den schlagenden Beweis in Händen. Trotzdem konnte sie A. bis zu seinem Tod nicht wieder vor Gericht stellen: Ein rechtskräftig Verurteilter kann zwar aufgrund eines DNA-Beweises nachträglich freigesprochen werden, umgekehrt gilt das aber nicht.

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