Düsseldorf Rechenfehler? Raab-Prozess kann Freitag beendet sein

Der Schaden soll nach Angaben der Verteidigung viel zu hoch angesetzt worden sein. Das Gericht will das prüfen.

Düsseldorf: Rechenfehler? Raab-Prozess kann Freitag beendet sein
Foto: Michaelis

Düsseldorf. Am Freitag um 9.30 Uhr soll der Hauptbelastungszeuge im Prozess gegen Wolfgang Raab, den ehemaligen Ärztlichen Direktor der Uni-Klinik, aussagen. Dazu wird es vielleicht nicht mehr kommen. Bereits eine halbe Stunde vorher werden sich das Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Verteidiger treffen und möglicherweise einen Schlussstrich unter das Strafverfahren vor dem Landgericht ziehen. Denn am Mittwoch legte Rechtsanwalt Sven Thomas eine Rechnung vor, nach der die Schadenssumme weit unter dem Betrag liegen soll, den die Staatsanwaltschaft angeklagt hat.

Bislang wurde dem Professor vorgeworfen, dass der Uni-Klinik ein Schaden von rund 350 000 Euro entstanden sein soll. Raab habe in seiner privaten Ambulanz jahrelang Leistungen abgerechnet, die er nicht selbst erbracht hat. Stattdessen sollen die meisten Patienten von einem Oberarzt behandelt worden sein, der als wissenschaftlicher Mitarbeiter für ganz andere Aufgaben zuständig gewesen sei.

Eine sehr komplizierte Rechnung legte die Verteidigung vor. Ein Beispiel: Der Oberarzt hatte einen Dienstvertrag für 42 Stunden in der Woche. Tatsächlich hatte der Zahnambulanz aber höchstens 32 Stunden geöffnet. Außerdem war der Mediziner immer mittwochs am Nachmittag in einer Besprechung und betreute Studenten. Er war also nie ausschließlich für Raab tätig.

Auch an anderen Stellen hatte man Rechenfehler in der Anklage entdeckt. So sei der Schaden — im schlechtesten Falle für Raab — knapp unter 100 000 Euro. Bei einer anderen Kalkulation der Kosten würden den 63-Jährigen sogar noch 17 000 Euro zustehen.

Gericht und Staatsanwaltschaft wollen die Unterlagen nun prüfen. Oberstaatsanwalt Ralf Möllmann erklärte, dass er immer noch von einer „vorsätzlichen Pflichtverletzung“ ausgehe. Es scheint aber möglich, dass das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt werden kann.

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