Dügida Anti-"Dügida"-Aktionen von Düsseldorfs OB Geisel waren rechtswidrig

Düsseldorfs OBT Geisel hat mit seiner „Licht aus!“-Aktion bei einer islamfeindlichen „Dügida“-Kundgebung geltendes Recht verletzt, so ein aktuelles Urteil. Und das war nicht der einzige Verstoß.

Bei der "Licht aus"-Aktion blieb das Rathaus dunkel (Archivbild).

Bei der "Licht aus"-Aktion blieb das Rathaus dunkel (Archivbild).

Foto: Melanie Zanin

Düsseldorf. Düsseldorfs Oberbürgermeister Thomas Geisel (SPD) hat mit seiner „Licht aus!“-Aktion bei einer islamfeindlichen „Dügida“-Kundgebung rechtswidrig gehandelt. Das entschied am Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az 10 C 6.16). Auch sein Aufruf an die Bürger, an einer Demonstration gegen den Pegida-Ableger teilzunehmen, sei nicht rechtens gewesen, urteilten die Leipziger Richter und änderten damit ein vorangegangenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster.

Der Stadtchef hatte im Januar 2015 als Protestaktion gegen eine „Dügida“-Kundgebung zur Verdunklung von Gebäuden aufgerufen; die Stadt schaltete die Beleuchtung prominenter Gebäude aus. Zudem warb Geisel auf der Homepage der Stadt für die Teilnahme an einer Gegen-Demo. Die Organisatorin der „Dügida“-Kundgebung hatte dagegen geklagt und in Vorinstanzen nur Teilerfolge erzielt. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihr nun in letzter Instanz Recht.

Als kommunaler Wahlbeamter habe der Bürgermeister zwar das Recht, sich öffentlich zu äußern. „Diese Befugnis unterliegt jedoch Grenzen“, sagte der Präsident des Gerichts, Klaus Rennert. So dürfe sich ein Amtsträger zwar an der Meinungsbildung beteiligen, diese aber nicht lenken oder steuern. Außerdem dürfe er nicht die Ebene des rationalen Diskurses verlassen und andere ausgrenzen. dpa

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort