Kündigung: Air Berlin-Pilot scheitert vor Arbeitsgericht

Ein Pilot der insolventen Air Berlin wollte weiter beschäftigt werden. Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf scheitert er mit seinem Antrag.

Kündigung: Air Berlin-Pilot scheitert vor Arbeitsgericht
Foto: dpa

Düsseldorf. Nicht aus Neugier, sondern aus professionellem Interesse — weil es für die Festlegung des Streitwerts maßgeblich ist — wird der Richter am Arbeitsgericht Düsseldorf sogleich indiskret. Wie viel der Kläger denn verdiene, will er wissen. 16.321 Euro brutto im Monat, ist die Antwort. Und dieses Gehalt hätte er gern weiter ausgezahlt.

Der 59-Jährige ist einer der vormals 1200 Piloten der insolvent gegangenen Fluglinie Air Berlin. Wie viele andere Kollegen wurde er zunächst widerruflich freigestellt und hing deshalb in der Luft — diesmal nicht berufsmäßig, sondern im übertragenen Sinne. Es gibt nämlich kein Arbeitslosengeld, da der Arbeitgeber sich bei einer widerruflichen Freistellung vorbehält, den Angestellten wieder zu beschäftigen.

Eben diese Weiterbeschäftigung will der Pilot erreichen — mit seinem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Insolvenzverwalter von Air Berlin. Ganz abwegig ist das nicht. Denn einige seiner Kollegen sind derzeit sehr wohl noch in den ehemaligen Air-Berlin-Maschinen in der Luft. Und zwar im Rahmen des „Wet Leasing“. Damit ist gemeint, dass eine Fluggesellschaft ihr Flugzeug samt Besatzung an eine andere Airline vermietet. Jedenfalls noch für die nächsten paar Wochen mietet Eurowings einige Maschinen samt Crew von der insolventen Air Berlin.

Bei der Auswahl der Piloten habe die insolvente Air Berlin die Grundsätze einer sozialen Auswahl verletzt, sagt der klagende Pilot. Er mit seiner überdurchschnittlich langen Betriebszugehörigkeit und drei unterhaltsberechtigten Kindern hätte vorrangig berücksichtigt werden müssen, argumentiert sein Anwalt.

Der Anwalt der Gegenseite hält dagegen: Diese Flüge würden ohnehin nur noch wenige Wochen durchgeführt. Und auch nur von den Flughäfen Köln, Stuttgart und Hamburg aus, nicht aber ab Düsseldorf, dem Standort des Klägers. Es müsse ein „insolvenzspezifisches Freistellungsrecht“ des Arbeitgebers geben. Dabei gebe es keine Senioritätsansprüche, keinen Vorrang für ältere Piloten. Er bezweifelt auch die Darstellung des Piloten, dass dieser nach 90 Tagen die Lizenz zum Fliegen der Maschinen verliere. Und so diskutiert man mit dem Gericht, ob diese Lizenz vielleicht dadurch aufrechterhalten werden könne, dass man dem Pilot die Gelegenheit gibt, den Flugsimulator zu nutzen.

Doch das ist für Richter Dirk Elz und seine beiden ehrenamtlichen Kollegen am Ende nicht entscheidend. Sie gestehen dem Insolvenzverwalter von Air Berlin einen weiten Ermessensspielraum bei der Auswahl des noch zu beschäftigenden Personals zu. Auch vor dem Hintergrund, dass der Flugbetrieb für die letzten Piloten jetzt nur noch zwei Monate dauere, müsse der Arbeitgeber nicht noch mal eine Versetzungswelle vornehmen, ausgelöst durch Beschäftigungsansprüche einzelner Betroffener.

Der Anwalt des Air-Berlin-Insolvenzverwalters tut im Prozess auch kund, dass die Freistellung des Klägers nunmehr unwiderruflich sei. Die Piloten und Boden-Beschäftigten erhalten seit Donnerstag ihre Kündigungen. Damit steht auch dem Bezug von Arbeitslosengeld nichts mehr im Wege.

Nun könnte man meinen, dieses erreiche angesichts des früheren Salärs des Klägers von brutto 16.321 Euro monatlich auch eine ähnlich üppige Höhe. Doch hier wird nicht etwa so gerechnet, dass er wirklich 67 Prozent des letzten Gehalts bekommt. Denn bei der Berechnung des Arbeitslosengelds wird nur das Arbeitsentgelt berücksichtigt, auf das Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erhoben werden. Da es hier eine Beitragsbemessungsgrenze (derzeit 6350 Euro monatlich) gibt, gilt entsprechend auch ein Deckel für ausgezahlte Leistungen. Das führt dazu, dass der Pilot, sollte er nun wirklich arbeitslos werden, mit einem Arbeitslosengeld von etwas mehr als 2200 Euro auskommen müsste.

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