Fluggesellschaft haftet bei unverschuldetem Sturz auf Passagierbrücke

Nasse Stelle mit großer Wirkung: Stürzt ein Passagier deshalb auf einer Fluggastbrücke, kann er auf Schmerzensgeld hoffen.

Der Sturz eines Reisenden auf einer Fluggastbrücke kann Airlines teuer zu stehen kommen.

Der Sturz eines Reisenden auf einer Fluggastbrücke kann Airlines teuer zu stehen kommen.

Foto: Jens Büttner

Karlsruhe. Der Sturz eines Reisenden auf einer Fluggastbrücke kann Airlines teuer zu stehen kommen. Der Gang über eine solche Brücke oder eine Flugzeugtreppe in den Flieger gehöre zum Einsteigevorgang, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag.

Luftverkehrsunternehmen haften demnach, wenn Passagiere unverschuldet wegen der spezifischen Gefahren eines solchen Übergangs zu Fall kommen. Bei der Fluggastbrücke könnten dies etwa der konstruktionsbedingt fehlende Handlauf, ein von der Höhe des Flugzeugeinstieges abhängiges Gefälle und die Gefahr von Kondenswasserbildung wegen unterschiedlicher Temperaturbereiche sein (Az.:X ZR 30/15).

Der BGH hob ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf auf und verwies es zurück. Damit hatte die Revision eines Mannes Erfolg, der im Februar 2013 vor seinem Flug von Düsseldorf nach Hamburg auf einer feuchten Stelle einer Fluggastbrücke ausgerutscht und gestürzt war. Der leitende Angestellte hatte sich dabei die linke Kniescheibe gebrochen und war sechs Wochen arbeitsunfähig. Er hatte seinem Anwalt zufolge bei der Lufthansa 48 000 Euro geltend gemacht - unter anderem als Schadenersatz für Heilungskosten, die erlittene Erwerbsunfähigkeit und als Schmerzensgeld.

Ob er das wirklich bekommt, ist noch offen. Das OLG muss laut BGH nun prüfen, ob die Behauptungen des Klägers zum Unfallhergang, zu dem das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen hat, richtig sind. Dabei muss auch geklärt werden, ob der Mann unverschuldet fiel oder ob ihm ein Mitverschulden angelastet werden kann. Die Lufthansa wollte sich inhaltlich zunächst nicht äußern und die ausführliche Urteilsbegründung abwarten.

Anders als das OLG Düsseldorf sieht der BGH eine Haftung nach dem Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr für gegeben an, wenn die Feststellungen des Klägers zutreffen. Dieses Übereinkommen soll Flugreisende vor spezifischen Gefahren während einer Luftbeförderung schützen. Es erfasse auch die Vorgänge des Einsteigens und Aussteigens aus dem Flugzeug, so der BGH. dpa

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