Die Currywurst und der Fiskus

Bundesfinanzhof zur Mehrwertsteuer an der Imbissbude.

Berlin. Die Currywurst und das Steuerrecht — nichts bleibt hier ungeregelt. Auch der Bundesfinanzhof ist sich nicht zu schade, sich ausführlich in aktuellen Urteilen damit auseinanderzusetzen. Wer heute am Currywurststand dem Gegenüber die aktuelle Rechtslage in dieser Frage erklären will, sollte dies in kleinen verdaulichen Schritten zwischen den einzelnen Bissen tun.

Die Frage ist, mit welchem Mehrwertsteuersatz der Imbissbuden-Verkäufer zur Kasse gebeten wird, wenn er Currywurst, Pommes oder Hamburger über die Theke schiebt: Ist es der volle Steuersatz von 19 oder der ermäßigte von sieben Prozent?

Im zweiten Fall hätte auch der Kunde etwas davon, wenn der Preisvorteil an ihn weitergegeben würde. Was freilich kein Automatismus ist.

Es kommt darauf an, ob es sich um eine bloße „Essenslieferung“ handelt — dann gilt der Satz von sieben Prozent. Oder es wird mehr geboten, nämlich eine Restaurations-Dienstleistung: 19 Prozent.

Hat die Bude nur eine „behelfsmäßige Vorrichtung“, an der der Gast im Stehen speist, gelten sieben Prozent. Gibt es Sitzgelegenheiten, dann liegt der Schwerpunkt auf der Dienstleistung: 19 Prozent.

Steht nebenan eine städtische Sitzbank oder nutzt man die Sitzgelegenheit eines Standnachbarn, gelten laut Bundesfinanzhof sieben Prozent. Rechtlich schwere Kost, gewiss. Verglichen damit dürfte selbst eine fettige Wurst leicht verdaulich sein.

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