Das können Sie an Steuern sparen — aktuelle Steuerspartipps

Zu Beginn eines jeden Jahres steht die Steuererklärung für das vergangene Jahr an und immer wieder fragen sich alle, welche Steuerspartipps zur Entlastung angewendet werden könnten. Es macht Sinn, mögliche Steuervorteile bereits während des Jahres zu nutzen und sie nicht erst kurz bevor die Steuererklärung abgegeben werden muss.Steuern sparen kann jeder, nicht nur Unternehmen oder Selbstständige.

Es gibt unterschiedliche Steuervorteile, die anhand der persönlichen Steuermerkmale sowie dem zu versteuernden Jahreseinkommen berücksichtigt werden können. Ein nahezu pauschaler Steuervorteil ist die Wahl der richtigen Steuerklasse. Sie entscheidet darüber, ob die Lohn- bzw. Einkommenssteuer monatlich optimiert einbehalten wird, oder ob es stattdessen am Ende des Jahres einen Überschuss gibt. Seitens der Bundesregierung werden steuerliche Änderungen eingeführt, die man kennen sollte, wenn möglichst wenig Steuern gezahlt werden sollen.

Es gibt eine Reihe von Steuerspartipps, die für die Steuererklärung 2015/2016 eingesetzt werden können. Der 31.Mai 2016 ist der Stichtag zur Abgabe der Steuererklärung, wer diesen Termin nicht einhalten kann, sollte frühzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.

Steuern sparen durch Hochzeit
Heiraten, um Steuern zu sparen? Ja, auch das durch das sogenannte Ehegattensplitting möglich. Viele Paare heiraten deshalb kurz vor Jahresschluss, um sich die Steuervorteile für das gesamte laufende Jahr zu sichern. Nach einer Heirat wird die Steuerklasse geändert. Singles oder Alleinerziehende werden in die Steuerklasse I bzw. II eingeordnet. Hochzeit und Ehegattensplitting sorgen dafür, dass die jeweiligen Einkommen zusammen veranlagt werden. Der Wechsel in die Steuerklasse IV/IV oder III/V kann einen Steuervorteil bringen, weil durch die richtige Wahl das Nettomonatseinkommen erhöht werden kann.

Wer nicht heiratet, sondern sich scheiden lassen möchte, hat für das Trennungsjahr die Wahl zwischen einer gemeinsamen und einer getrennten steuerlichen Veranlagung. Wer sich zu Anfang des Jahres vom Partner trennt, kann für das gesamte Jahr 2016 den Splittingvorteil nutzen.

Belege sammeln und Steuern 2016 sparen
Während eines Kalenderjahres können Situationen oder Ereignisse eintreten, die sich bei der Steuererklärung als vorteilhaft herausstellen können. Als Nachweis sollten Belege, Rechnungen oder Quittungen gesammelt werden. Durch individuelle Belastungen können Krankheitskosten, Werbungskosten oder Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen entstehen, die bei der Steuererklärung angegeben werden:

Handwerkerrechnungen: Anstreicher, Schornsteinfeger oder Handwerker im Haus können mit 20 Prozent der gesamten Aufwendung angesetzt werden, höchstens 1.200 Euro im Jahr

Kosten für den Winterdienst: Wer für den Winterdienst an seinem Haus eine bezahlte Hilfe benötigt, kann dafür ebenso 20 Prozent der Aufwendungen in Ansatz bringen, höchstens 4.000 Euro im Jahr

Pflegekosten: Privat aufgewendete Pflegekosten können mit 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro pro Jahr eingesetzt werden

Außergewöhnliche Belastungen durch Krankheit: nach Überschreiten der Zumutbarkeitsgrenze

Spenden: Gezahlte Spenden werden als Sonderausgaben behandelt. Sofern es darüber eine Spendenquittung gibt, können 200 Euro angesetzt werden, ohne Spendenquittung 100 Euro

Werbungskosten — für Ausbildung, Studium und anderes rund um den Job
Ein großes Thema bei der Frage nach Steuerspartipps sind die Werbungskosten. Damit sind Ausgaben aus vielen Bereichen rund um Studium, Ausbildung und Job gemeint. Wer mit dem eigenen Pkw zur Arbeit fährt, Fachbücher kauft oder auf eigene Kosten an einer Fortbildung teilnimmt, kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Auch die Kosten für die Dienstkleidung können berücksichtigt werden, ebenso Fachzeitschriften oder die Reisekosten während einer Dienstreise. Besonders belastend ist es für den Steuerzahler, wenn er eine Zweitwohnung unterhalten muss, einen Umzug für die neue Arbeitsstelle hinnimmt oder eine zweite Ausbildung absolviert. ;

Jeder kann außerdem seine Versicherungsprämien, Mitgliedsbeiträge, Steuerberatungskosten, Kontogebühren oder auch Anwaltskosten einsetzen, sofern Sie mit dem Beruf in Verbindung stehen. Belege sammeln ist dazu dringend erforderlich, die Summe aller Aufwendungen wird in das Formular „Anlage N“ der Steuererklärung eingetragen.

Steueränderungen für 2015
Für die Steuererklärung 2015 wurde der Grundfreibetrag auf 8.472 Euro angehoben. Der sogenannte Eingangssteuersatz blieb bei 14 Prozent. Eltern können rückwirkend zum 1. Januar 2015 einen Kinderfreibetrag in Höhe von 7.152 euro nutzen. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat sich für ein Kind zum 1. Januar 2015 auf 1.908 Euro erhöht, jedes weitere Kind kann mit zusätzlich 240 Euro eingesetzt werden. Auch für Unterhaltszahlungen wurde der Freibetrag für 2015 erhöht. Er beträgt jetzt 8.472 Euro und führt dazu, dass jetzt auch höhere Unterhaltszahlungen bei der Steuer berücksichtigt werden können. Neu ist, dass für 2015 die Steuer-Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angegeben werden muss. Dies kann entweder der Unterhaltszahlende oder der Unterhaltsempfänger vornehmen. Hier den Überblick zu behalten ist nicht immer leicht. Steuerberater in Ihrer Region helfen Ihnen dabei.

Weitere Steuerspartipps
Es gibt seit dem 1. Januar 2015 eine neue steuerfreie Freigrenze für die sogenannten Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen. Unternehmen können für jeden Arbeitnehmer nun einen Betrag in Höhe von 60 Euro ansetzen, wenn Sachgeschenke wegen eines persönlichen Ereignisses vergeben wurden. Die Kosten für ein Arbeitsessen während oder anlässlich eines besonderen Arbeitseinsatzes können ebenfalls bis 60 Euro pro Person eingesetzt werden. (R 19.6 Abs. 1 LStR 2015; R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR 2015)

Verluste aus Wertpapiergeschäften müssen bis zum 15. Dezember des Jahres bei der Bank als Verlustbescheinigung beantragt werden, wenn sie bei einer anderen Bank mit dortigen Geldanlagegewinnen verrechnet werden sollen. Solche bescheinigten Verluste senken die Abgeltungssteuer. Ein nicht bescheinigter Verlust wird seitens der Bank in das Folgejahr übertragen und kann dann mit der nächsten Steuererklärung berücksichtigt werden.

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