Untersuchungsausschuss-Gesetz Wann eine Aussage verweigert werden darf

Berlin (dpa) - Wie vor Gericht können Zeugen unter gewissen Voraussetzungen auch in Untersuchungsausschüssen des Bundestages eine Aussage verweigern. Zwar sind geladene Personen nach dem Untersuchungsausschuss-Gesetz verpflichtet, dort zu erscheinen, dürfen sich aber auf das Auskunftsverweigerungsrecht berufen.

In Paragraf 22 ist geregelt, dass Zeugen und ihre nahen Angehörigen nicht auf Fragen antworten müssen, die sie der Gefahr eines „gesetzlich geordneten Verfahrens“ aussetzen.

Damit geht die Vorschrift über die entsprechenden Regeln in der Strafprozessordnung hinaus. So darf ein Zeuge vor Gericht und in U-Ausschüssen die Aussage verweigern, wenn die Gefahr besteht, dass er wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden könnte. In einem Ausschuss kann ein Zeuge zudem geltend machen, dass er sich womöglich einem Disziplinarverfahren aussetzen müsste.

Bei Bedarf muss der Zeuge vor den Parlamentariern glaubhaft darlegen, worauf sich seine Verweigerung bezieht. Ein umfassendes Schweigerecht hat er nur, wenn nichts übrig bleibt, was er ohne die Gefahr eines „gesetzlich geordneten Verfahrens“ gegen ihn aussagen könnte. Personen mit besonderem Vertrauensschutz - wie Geistliche, Anwälte oder Ärzte - müssen meist von Berufs wegen keine Aussage machen.

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