Hintergrund Wäre eine Flüchtlingsobergrenze machbar?

Berlin (dpa) - Bis zu 200 000 Flüchtlinge will die CSU pro Jahr nach Deutschland lassen - mehr nicht. Nun zeichnet sich ab, dass diese seit langem geforderte „Obergrenze“ zum Konfliktthema in den Koalitionsverhandlungen werden könnte.

Hintergrund: Wäre eine Flüchtlingsobergrenze machbar?
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Doch die Aufnahme von Flüchtlingen begrenzen, geht das überhaupt?

Es gibt drei unterschiedlich ausgeprägte Schutzformen in Deutschland (im Asylgesetz, dem Grundgesetz und der Genfer Flüchtlingskonvention). Keine von ihnen setzt zahlenmäßige Grenzen. Um eine Obergrenze einzuführen, müsste Deutschland also wohl Gesetze oder das Grundgesetz ändern oder gar aus der Genfer Flüchtlingskonvention aussteigen. Ob das möglich wäre, ist unter Juristen sehr umstritten. Auch die praktische Umsetzung wäre unklar.

Deutschland ist generell nicht verpflichtet, Menschen zu helfen, die sich nicht auf dem eigenen Staatsgebiet befinden. Allerdings kann die Regierung freiwillig Menschen aus Krisenregionen holen und sie über gedeckelte Kontingente aufnehmen. Das ist aber von der Obergrenzen-Debatte zu trennen.

Schon jetzt können Behörden theoretisch viele Migranten legal wegschicken - etwa jene, die aus anderen EU-Staaten kommen. So sieht auch die Dublin-Regelung vor, dass grundsätzlich jene Länder für Asylbewerber zuständig sind, in denen sie zuerst den Boden der Europäischen Union betreten haben. In der Praxis funktioniert das System seit der Flüchtlingskrise aber nur eingeschränkt.

Auch Menschen, die aus sicheren Staaten außerhalb der Europäischen Union kommen, können Deutschland und andere EU-Länder abweisen. Das geschieht zum Beispiel im Rahmen der EU-Türkei-Vereinbarung.

Einen uneingeschränkten Anspruch auf Schutz haben also nur Menschen, die direkt aus einem Land nach Deutschland gekommen sind, in dem ihnen schwerer Schaden droht. Außerdem können Menschen nicht abgeschoben werden, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden, die sich bei einer Rückführung wesentlich verschlimmern würde. Aus materieller Not entsteht dagegen kein Anspruch, im Land zu bleiben.

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