Muss eine Mailbox-Nachricht vertraulich bleiben?

Karlsruhe (dpa) - Wer telefoniert, darf darauf vertrauen, dass er nicht abgehört wird und dass alles, was er sagt, vertraulich bleibt. Wie aber steht es um eine Nachricht, die ein Anrufer auf einer Mailbox hinterlässt - und die noch dazu Drohungen enthält?

Durfte die „Bild“-Zeitung Inhalte eines Anrufs des Bundespräsidenten Christian Wulff veröffentlichen? Die Rechtslage ist in dieser Frage nicht eindeutig. Es bedarf einer genauen Abwägung.

Das Verfassungsrecht schützt grundsätzlich das gesprochene Wort. „Das gesprochene Wort ist Teil des Persönlichkeitsrechts“, sagt der Verfassungsrechtler Heinrich Amadeus Wolff von der Europa-Universität in Frankfurt (Oder). Allerdings gebe es im Fall Wulff einige einschränkende Faktoren. So habe der Bundespräsident offensichtlich freiwillig auf die Mailbox gesprochen. Seine Äußerungen hätten zudem nicht unmittelbar sein Amt als Bundespräsident betroffen.

Nicht zuletzt seien seine Äußerungen von öffentlichem Interesse. In diesem Fall könnte die Pressefreiheit schwerer wiegen als das Persönlichkeitsrecht von Wulff, zumal seine Worte nicht den Kern seiner Privatsphäre beträfen. Zumindest sei davon nichts bekanntgeworden. Die „Bild“-Zeitung hat auch nicht die mitgeschnittene Stimme von Wulff veröffentlicht - was nach Rechtsmeinung brisanter gewesen wäre -, sondern nur einige Passagen verschriftlicht herausgegeben.

Im Strafrecht gibt der Paragraf 201 Strafgesetzbuch (StGB) eine Antwort. Er verbietet unter anderem das unbefugte Mitschneiden von Telefonaten. Dies war beim Anruf des Bundespräsidenten Christian Wulff nicht der Fall. Jedoch heißt es in dem Gesetz auch, dass solche Aufnahmen nicht veröffentlicht werden dürfen. Die Juristen streiten allerdings darüber, ob dies nur für unbefugte oder für jede Art von Mitschnitt gilt, erläutert der Passauer Strafrechtsprofessor Robert Esser.

Seiner Ansicht nach ist auch Paragraf 193 StGB von Interesse. Die Vorschrift erlaube die Weitergabe auch brisanten Materials, wenn sie der Wahrnehmung berechtigter Interessen diene. Anders sei dies nur, wenn das Material beleidigenden Inhalt habe.

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