Hintergrund: Grundgesetz zu Präsidentenrücktritt

Berlin (dpa) - Der Fall eines Rücktritts des Bundespräsidenten ist auch im Grundgesetz berücksichtigt. Dazu heißt es in der Verfassung:

Artikel 57: Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.

Artikel 54, Absatz 4: Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort