Hintergrund: EU-Austritte sind vertraglich geregelt

Berlin (dpa) - Der Fall eines Austritts aus der Europäischen Union ist in den EU-Verträgen eindeutig geregelt. „Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten“, heißt es in Artikel 50 des Vertrags von Lissabon.

Bevor dieser 2009 in Kraft trat, war allerdings umstritten, ob ein Staat die Union ohne weiteres verlassen könne. Diese Frage ließen die EU-Verträge alter Fassung im Text nämlich offen. Rechtsgelehrte stritten deshalb lange darüber, ob ein Land der Europäischen Union auf unbestimmte Zeit und unkündbar beitritt.

Sollte Großbritannien seine Mitgliedschaft in Europa aufkündigen, müssten beide Seiten sich in Verhandlungen zunächst auf die genauen Bedingungen einigen. Zwischen dem Austritt und der tatsächlichen finanziellen und institutionellen Trennung könnten bis zu zwei Jahre vergehen, vermutet der Politologe Christian Tomuschat von der Berliner Humboldt-Universität. Großbritannien wäre dann im Europäischen Parlament, im Europäischen Gerichtshof und im Europäischen Rat nicht mehr vertreten.

Möglicherweise müssten auch neue Institutionen geschaffen werden, um die besondere Bindung Londons an Europa abzudecken, glaubt Tomuschat. In diesen Gremien könnten sich die Briten mit den weiteren EU-Ländern beraten und austauschen, ohne gegenseitige Verpflichtungen eingehen zu müssen. Insgesamt wäre solch ein Austritt mit viel Aufwand und Kosten verbunden, sagt Tomuschat.

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