Hintergrund: Der Rücktritt des Papstes

Berlin (dpa) - Ein Papst wird auf Lebenszeit gewählt, doch ist nach dem Kirchenrecht auch ein Rücktritt möglich. Hierfür muss das Kirchenoberhaupt keine Gründe nennen, auch muss niemand den Rücktritt annehmen.

Allerdings muss der Rückzug freiwillig erfolgen.

In dem von Johannes Paul II. reformierten Kanonischen Recht (Can. 332 § 2) heißt es: „Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit verlangt, dass der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht, nicht jedoch dass er von irgendwem angenommen wird.“

Allerdings wurde in 2000 Jahren Kirchengeschichte nur ein einziger Rückzug aus freien Stücken bekannt. Papst Coelestin V. gab 1294 nach nur fünf Monaten freiwillig sein Amt auf. Kirchenhistoriker sprechen von einem überforderten Sonderling, der kaum Latein konnte. Die Kardinäle hätten ihn nur zum Papst gewählt, weil sie sich in fast zweijährigem Ringen nicht auf einen anderen Kandidaten einigen konnten. Coelestin zog sich nach seinem Rücktritt in ein Kloster zurück. Andere Historiker behaupten, sein Nachfolger Bonifaz VIII. habe Coelestin zum Abdanken gedrängt und in „Klosterhaft“ geschickt.

Unter Kirchenexperten herrscht Einigkeit, dass sich der Papst im Fall eines Rücktritts sofort und vollständig aus allen Ämtern und aus dem öffentlichen Leben der Kirche zurückziehen müsste. Nur so könne gewährt werden, dass der Zurückgetretene nicht die Wahl seines Nachfolgers beeinflusst. Papst Johannes Paul II. hatte einmal gesagt, er könne sich einen „emeritierten Papst“ nicht vorstellen. Generell gilt als Voraussetzung für einen katholischen Priester, dass er körperlich in der Lage sein muss, die Messe zu feiern.

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