Hintergrund: Das Kapitel VII der UN-Charta

Berlin (dpa) - Der Resolutionsentwurf, den der UN-Sicherheitsrat zu Syrien beschließen soll, nimmt ausdrücklich Bezug auf Kapitel VII der UN-Charta.

Dieses Kapitel der 1945 unterzeichneten Charta der Vereinten Nationen soll greifen, wenn Weltfrieden und internationale Sicherheit bedroht sind. Es gäbe der UN die Möglichkeit, den syrischen Präsidenten Baschar al-Assad notfalls mit militärischer Gewalt zu zwingen, die Vernichtung der Chemiewaffen zu ermöglichen. Allerdings dürfte keiner der Vetomächte im UN-Sicherheitsrat - Russland, China, die USA, Frankreich und Großbritannien - dagegenstimmen.

Laut Kapitel VII muss zunächst der Sicherheitsrat feststellen, „ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt“ (Artikel 39). Um einer Verschärfung der Lage vorzubeugen, kann das Gremium die Konfliktparteien auffordern, den „für notwendig oder erwünscht erachteten vorläufigen Maßnahmen Folge zu leisten“ (Artikel 40).

Artikel 41 regelt, welche Maßnahmen jenseits militärischer Gewalt ergriffen werden können. Dazu gehören Wirtschaftssanktionen oder ein Abbruch der diplomatischen Beziehungen.

Reichen die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen nicht aus oder haben sie sich als unwirksam erwiesen, kann der Sicherheitsrat laut Artikel 42 den Einsatz militärischer Mittel billigen.

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