Dürfte „Bild“ Wulff-Wortlaut veröffentlichen?

Karlsruhe (dpa) - Bundespräsident Christian Wulff hat die Veröffentlichung des Wortlauts seines Telefonanrufs auf der Mailbox von „Bild“-Chefredakteur Kai Diekmann abgelehnt. Dürfte die Zeitung dennoch die Nachricht komplett publizieren?

Die Rechtslage ist in dieser Frage nicht eindeutig.

Eine genaue Abwägung ist notwendig. Das gesprochene Wort ist ebenso wie die Stimme eines Menschen vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht von Verfassungsrechtlern eine Veröffentlichung der Originalaufnahme wohl rechtlich nicht zulässig.

Eine - zumindest auszugsweise - verschriftlichte Wiedergabe des Inhalts der Nachricht wird hingegen als weniger problematisch betrachtet. Erforderlich sei eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht Wulffs und der Pressefreiheit. Sie könnte im Fall Wulff nach Expertenmeinung zugunsten der Presse ausgehen, weil Wulff freiwillig auf den Anrufbeantworter gesprochen habe. Zudem betreffe der Inhalt des Gesprächs - soweit bekannt - auch nicht den Kern von Wulffs Privatsphäre.

Strafrechtlich würde sich „Bild“ mit einer Veröffentlichung laut Rechtsexperten in einer Grauzone bewegen. Paragraf 201 Strafgesetzbuch (StGB) verbietet unter anderem die Veröffentlichung unbefugt mitgeschnittener Telefonate. Ob dies auch für Mitschnitte gilt, die ganz legal entstanden sind, ist in der Strafrechtswelt umstritten. Nach Paragraf 193 StGB ist die Weitergabe auch brisanten Materials aber erlaubt, wenn sie der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

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