Hintergrund: Die 50+1-Regel in den DFL-Statuten

Frankfurt/Main (dpa) - Die sogenannte 50+1-Regel in den Statuten der Deutschen Fußball Liga (DFL) soll verhindern, dass Investoren die Mehrheit an den als Kapitalgesellschaften organisierten Clubs erlangen.

Damit soll eine Einmischung der Kapitalanleger in das Tagesgeschäft untersagt werden.

Die Rechtsgrundlagen im Wortlaut:

In § 8 („Erwerb und Ende der Mitgliedschaft“), Absatz 2 der Ligaverbands-Satzung heißt es:

„Eine Kapitalgesellschaft kann nur eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im Ligaverband erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt, und der im Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals für eine Lizenz bewirbt, sportlich für die Teilnahme an einer Lizenzliga qualifiziert ist.

Der Verein („Mutterverein“) ist an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt („Kapitalgesellschaft“), wenn er über 50 Prozent der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt.“

In § 8, Absatz 5 lautet es:

„Über Ausnahmen vom Erfordernis einer mehrheitlichen Beteiligung des Muttervereins nur in Fällen, in denen ein Wirtschaftsunternehmen seit mehr als zwanzig Jahren vor dem 1.1.1999 den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat, entscheidet der Vorstand des Ligaverbandes.“

Zudem ist in § 4 Rechtliche Kriterien, Absatz 10 der Lizenzierungsordnung festgehalten:

„Für eine Kapitalgesellschaft gilt zusätzlich, dass ein Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat bzw. ein anderes Kontrollorgan zu entsenden („Entsenderecht“), nur dem Mutterverein eingeräumt werden darf. Der Mutterverein soll in dem Kontrollorgan der Kapitalgesellschaft mehrheitlich vertreten sein.“

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