IOC-Regel 40 Bundeskartellamt leitet Verfahren gegen DOSB ein

Frankfurt/Main (dpa) - Das Bundeskartellamt prüft in einem Verfahren gegen den Deutschen Olympischen Sportbund, ob die Werberechte der Athleten und ihrer Sponsoren bei Olympischen Spielen missbräuchlich behindert werden.

IOC-Regel 40: Bundeskartellamt leitet Verfahren gegen DOSB ein
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Wie die Bonner Wettbewerbsbehörde der Deutschen Presse Agentur bestätigte, wurde das Verfahren aufgrund einer Beschwerde des Bundesverbandes der deutschen Sportartikel-Industrie eingeleitet. Auch Presseveröffentlichung im Zusammenhang mit den Sommerspielen 2016 in Rio, in denen kritisch über Regel 40 § 3 der Charta des Internationalen Olympischen Komitees berichtet wurde, seien Anlass gewesen, näher zu ermitteln.

„Wir sind mit dem Bundeskartellamt in einem laufenden Abstimmungsprozess“, sagte ein DOSB-Sprecher. Auch das Kartellamt wollte zum aktuellen Verfahrensstand keine Angaben machen.

Um zu den Olympischen Spielen zugelassen zu werden, müssen die Athleten die Olympische Charta und damit auch Regel 40 § 3 sowie die geltenden Vorgaben für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen als verbindlich anerkennen. „Sollten diese Vorgaben jedoch im Einzelnen zu restriktiv sein, so könnten die Athleten und ihre (potenziellen) Sponsoren in der Individualvermarktung der Sportler missbräuchlich behindert werden“, hieß es in einer Erklärung des Amtes.

Ein solches Verwaltungsverfahren könnte laut Bundeskartellamt bei Feststellung eines kartellrechtlichen Verstoßen mit einer sogenannten Abstellungsverfügung schließen, „in der dem Unternehmen auch die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorgegeben werden können“. Möglich sei es aber auch, dass sich das Bundeskartellamt und die betreffende Organisation im Verlauf des Verfahrens über vorzunehmende Änderungen einigen.

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