Tunesien-Reisen: Fristen und Ansprüche

Berlin (dpa/tmn) - Ostern auf Djerba oder Sommerferien am Golf von Hammamet: Wer solche Reisepläne hat, fragt sich nach den schweren Unruhen in Tunesien, was aus seiner Buchung wird. Hier werden die einzelnen Möglichkeiten vorgestellt.

Reise-Absagen: Am weitesten gehen die Rewe-Pauschaltouristik mit den Veranstaltermarken ITS, Jahn Reisen und Tjaereborg sowie Marktführer Tui: Hier sind alle Tunesien-Reisen bis einschließlich 15. Februar gestrichen. Last-Minute-Spezialist l'tur und Schauinsland Reisen haben bis einschließlich 24. Januar alle Reisen abgesagt. Bei Alltours gilt das bis zum 23. Januar. Neckermann Reisen, Thomas Cook, Bucher Last Minute und Air Marin bieten vorerst bis zum 31. Januar keine Tunesien-Touren mehr an.

Umbuchung: Die meisten Veranstalter erlauben kostenlose Umbuchungen zu alternativen Zielen wie den Kanarischen Inseln, der Türkei oder Ägypten. Bei Schauinsland Reisen ist das bis zum 24. Januar möglich. Urlauber mit Abflügen bis zum 14. April können bei folgenden Reiseveranstaltern zu anderen Zielen wechseln: ITS, Jahn Reisen, Tjaereborg, Thomas-Cook mit seiner Hauptmarke Neckermann, Tui und Alltours. Am 15. April beginnt Schleswig-Holstein als erstes Bundesland mit den Osterferien.

Fristen: Die großen Veranstalter wollen im weiteren Wochenverlauf prüfen, ob die Fristen verlängert werden. Tui-Sprecher Mario Köpers sagte, dies sei durchaus denkbar, zumal der Veranstalter sein Personal aus Tunesien abgezogen habe. Thomas Cook werde Mitte der Woche entscheiden, wie es weitergeht, sagte Sprecher Mathias Brandes. Tui, Thomas Cook und Schauinsland prüften „im Einzelfall“ aber schon jetzt, ob eine Umbuchung zu anderen Zielen möglich sei, wenn sich Urlauber mit späteren Abflugterminen nach Tunesien an sie wenden, erklärten die Unternehmenssprecher.

Ansprüche und Schadenersatz: Urlauber, deren Tunesien-Reise wegen der jüngsten Unruhen vorzeitig endete, können unter Umständen weitreichende Ansprüche an ihren Veranstalter stellen. Die Unternehmen der Reisebranche hätten wissen können, dass die Situation gefährlich sei, sagte Sabine Fischer-Volk, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg. Wer in den Tagen unmittelbar vor der Verschärfung des Sicherheitshinweises noch geflogen ist und dann vorzeitig wieder zurückreisen musste, könne dem Veranstalter unter Umständen die Verletzung seiner Informationspflichten vorwerfen.

„In diesem Fall sollten Sie nicht nur darauf bestehen, das Geld für die Urlaubstage zurückzubekommen, die sie gar nicht am Urlaubsort verbracht haben“, empfahl Fischer-Volk den Betroffenen. Man könne vielmehr verlangen, den vollen Reisepreis zurückzuerhalten und auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden fordern. Das betreffe aber vergleichsweise wenige Urlauber. „Wenn ich am ersten Tag ankomme und gleich danach wieder abreisen muss, dann habe ich jedenfalls einen Anspruch auf volle Kostenerstattung“, sagte sie.

Storno nach Fristende: Wer eine Tunesien-Reise erst nach Ende der Fristen gebucht hat und nicht mehr dorthin möchte, muss mit Zusatzkosten rechnen. Innerhalb der Fristen sei das Umbuchen aber oft die vernünftigste Lösung, sagt die Reiserechtsexpertin. Zur Auswahl steht dann entweder ein anderes Urlaubsziel oder ein anderer Reisezeitpunkt. „Voraussetzung dafür ist natürlich, dass ich am Arbeitsplatz entsprechend umdisponieren kann.“ Wer jetzt storniert - jenseits des Zeitraums, für den die Veranstalter die Reisen abgesagt haben - riskiert Stornogebühren. Es gelte deshalb im Einzelfall abzuwägen, ob es besser ist, den Urlaub ausfallen zu lassen oder lieber umzubuchen.

Ausnahmesituation: In einer Ausnahmesituation seien Urlauber, die ihre Reise erst einen oder zwei Tage vor den Warnungen des Auswärtigen Amtes angetreten haben. In diesem Fall müsse geklärt werden, ob der Veranstalter den späteren Reiseabbruch hätte absehen können und ob er die vergebliche Anreise hätte verhindern müssen. Da der Urlauber bei so wenigen Reisetagen im Prinzip keine Erholung hatte, seien auch Fälle denkbar, in denen der Veranstalter den gesamten Reisepreis erstatten müsse, sagte Fischer-Volk.

Individualreisende: Individualreisende, die ihren Tunesien-Urlaub selbst organisiert haben, können dagegen nicht die Ansprüche stellen, die Pauschalurlauber geltend machen dürfen. Das Stornieren von Flügen zum Beispiel sei kostenlos nicht möglich - wer schon ein Ticket hat, muss den Flug antreten oder in den „sauren Apfel beißen“. „Storniere ich, bekomme ich aber in jedem Fall Steuern und Gebühren zurück“, sagte Fischer-Volk. Eine Ausnahme sei es aber, wenn der Flughafen gesperrt ist oder die Maschinen wegen höherer Gewalt nicht starten können.

Bei Tickets zum Normalpreis werde von den Fluggesellschaften häufig ein Teil erstattet, erklärte die Expertin. Bei Billigfliegern sei das allerdings nicht zu erwarten. Auch wer sein Hotel auf eigene Faust gebucht hat, hat dann unter Hinweis auf die politischen Unruhen keinen Anspruch auf einen Rückzieher zum Nulltarif: „Wenn das Hotel nicht geschlossen oder durch die Unruhen unmittelbar betroffen ist, muss man die Übernachtungskosten bezahlen“, erläuterte die Juristin. „Aber man kann versuchen, mit dem Hotelier zu verhandeln.“

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