Ausgleichszahlung nur bei verspätetem Abflug

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Ein Flug gilt rechtlich gesehen nur dann als verspätet, wenn sich der Abflug deutlich verzögert hat: Bei mehr als drei Stunden haben die Passagiere Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Das gilt allerdings nicht, wenn nur die Ankunft am Zielort verspätet war. Das hat das Landgericht Frankfurt entschieden (Aktenzeichen: 2-24 S28/10), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet.

Im verhandelten Fall hatte der spätere Kläger einen Flug von Frankfurt über Prag nach Toronto gebucht. Der erste Abflug verzögerte sich um 1,5 Stunden, so dass in Prag der Anschlussflug nicht mehr zu erreichen war. Der Mann flog deshalb erst am darauffolgenden Tag und kam 24 Stunden später als geplant in der kanadischen Großstadt an.

Einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von 600 Euro, die den Passagieren laut EU-Fluggastrechteverordnung bei mehr als drei Stunden Verspätung zusteht, hat der Kläger aber nicht. Denn seine Abflugverspätung habe nur 1,5 Stunden betragen, und die Maschine in Prag sei pünktlich gestartet, befand das Gericht. Und laut der Verordnung gelten nur Flüge als verspätet, bei denen sich der Abflug um mindestens drei Stunden verzögert hat.

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