Wohnfläche: Gilt für die Terrasse pauschal 25 Prozent?

Bundesgerichtshof strebt offenbar einheitliche Regelung an. Entscheidung fällt im April.

Karlsruhe/Köln. Die Terrasse und der Balkon - inwieweit zählen sie bei der Berechnung der Wohnfläche mit? Der Bundesgerichtshof wird diese Frage Ende April höchstrichterlich entscheiden. In der gestrigen Gerichtsverhandlung machte der Senatsvorsitzende Wolfgang Ball bereits eine Andeutung, wie die Entscheidung wohl ausgehen wird - dass nämlich pauschal diese Flächen mit 25 Prozent berechnet werden. Das heißt: Bei der Berechnung der Miete würden Balkon oder Terrasse mit einem Viertel ihrer Fläche der Innenraum-Wohnfläche hinzugerechnet.

Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbundes, will zwar nicht ein noch nicht gefälltes Urteil kommentieren. Doch eine entsprechende Viertel-Anrechnung hielte auch er für gerecht. Ropertz erklärt den Hintergrund: "Wenn eine Mietwohnung mehr als zehn Prozent kleiner ist als im Mietvertrag angegeben, so kann der Mieter die Miete mindern."

Ropertz gibt ein Beispiel: "Ist die Wohnung laut Mietvertrag 100 Quadratmeter groß, hat sie in Wahrheit aber nur 80 Quadratmeter, so kann die Miete um 20 Prozent gekürzt werden. Beträgt die Abweichung hingegen weniger als zehn Prozent, ist gar keine Kürzung möglich."

Für die Frage, ob die zehn Prozent Differenz erreicht werden, kann im Einzelfall die Berechnung von Balkonen oder Terrasse eine große Rolle spielen. So auch in dem Fall, den der Bundesgerichtshof im April entscheiden wird: Der Vermieter einer Kölner Maisonette-Wohnung hatte deren Größe im Mietvertrag mit "ca. 120 Quadratmeter" angegeben.

Tatsächlich summierten sich die Innenräume auf 90 und die beiden Terrassen auf 45 Quadratmeter. Der Mieter pochte darauf, die Außenflächen nur mit einem Viertel zu veranschlagen und kam damit auf eine Gesamtfläche von etwas mehr als 101 Quadratmetern - also etwa 15 Prozent weniger als angegeben.

Weil die Bedingung für die Mietminderung (ab zehn Prozent Wohnflächenunterschreitung) gegeben waren, kürzte er die Miete um diese 15 Prozent. Was in seinem Fall 180 Euro pro Monat ausmachte. Das wollte sich der Vermieter nicht gefallen lassen und klagte auf Zahlung der gekürzten Beträge.

Macht der Bundesgerichtshof die Andeutung seines Vorsitzenden wahr, und veranschlagt auch er die Balkon- und Terrassenfläche pauschal mit 25 Prozent, so hilft das nicht nur dem Mieter in dem konkreten Fall, weil seine Mietminderung dann zu Recht erfolgte.

Auch für andere Mieter könnte es sich rechnen, ihre Wohnfläche auf dieser Basis nachzurechnen. Ropertz: "Es gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren." Das heißt: Mietminderungsansprüche könnten bis zu drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort