Versicherung: Was der Stopp der neuen Unisex-Tarife bedeutet

Unter Umständen können Verbraucher auf Abschluss eines Vertrages mit günstigeren Konditionen klagen.

Düsseldorf. Männer und Frauen bleiben ungleich — vorerst: Der Bundesrat hat jüngst völlig überraschend die Unisex-Versicherungen gestoppt.

Hunderttausende Verbraucher haben in den vergangenen Monaten überlegt, ob sie noch schnell eine neue Versicherung zu alten Konditionen abschließen sollen — oder ob die neuen Unisex-Tarife für sie günstiger sind. Mit denen wollte der Gesetzgeber zum 21. Dezember geschlechterspezifische Unterschiede einebnen.

Die Sache wurde vom Bundesrat zur Neuverhandlung in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Die Bundesregierung wollte nämlich zeitgleich mit dem Unisex-Tarif den Verbrauchern die Überschussbeteiligung aus den Bewertungsreserven stark mindern — und hat diese Regelung in das gleiche Gesetz geschrieben.

Weil sich die Bundesländer gegen die Kürzung der Überschussbeteiligung ausgesprochen haben und diese damit erst einmal gestoppt hat, kamen sie nicht drum herum, auch den Unisex-Tarif erst einmal auf Eis zu legen. Das zugehörige Gesetz, in dem diese Regelungen stehen, kann darum frühestens im Januar 2013 in Kraft treten, so eine Einschätzung des Bunds der Versicherten (BdV).

Das Finanzportal biallo.de und der BdV geben Antworten auf die wichtigsten Fragen, wie der Verbraucher reagieren soll:

Es gilt auch weiterhin die bewährte Regel: Schließen Sie keinen Vertrag ab, den Sie auch unter anderen Umständen nicht abschließen würden. Was zudem aber wichtig sein kann: Wenn Sie den Vertrag ab dem 21. Dezember 2012 abschließen, sollten Sie sich schriftlich bestätigen lassen, ob es sich um einen Unisex-Tarif handelt oder um einen alten Tarif.

Bei jedem Unisex-Tarif gibt es immer ein Geschlecht, das mehr zahlen muss als zuvor. Diese Angebote für das Geschlecht, das nach Unisex-Tarif mehr zahlen muss, dürfen theoretisch auch ohne die neuen Unisex-Regeln angeboten werden.

Wenn der Beitrag aber nach der neuen Unisex-Kalkulation billiger sein müsste, dann darf dieser Tarif grundsätzlich nicht angeboten werden. Ausnahme: Die Finanzaufsicht Bafin hat für diesen Tarif eine Sondererlaubnis erteilt.

Hier gibt es unterschiedliche Ansichten: Die Versicherungswirtschaft räumt zwar ein, dass das Gesetz sich verzögern werde. Dies bedeute aber nicht, dass die neuen Unisex-Tarife jetzt auf Eis gelegt seien. Vielmehr dürften Versicherer auch nach dem 21. Dezember keine Tarife mehr anbieten, die für die Geschlechter unterschiedliche Tarife anböten, so die Meinung des Versicherungsverbandes GDV.

Der Bund der Versicherten sagt dagegen, dass es nach deutschem Aufsichtsrecht bis auf weiteres erlaubt sei, die alten Tarife zu verkaufen — auch, wenn sich der Kunde damit schlechter stellt. Unter Umständen könnte es dann aber möglich sein, mit dem Hinweis auf europäisches Recht nach Abschluss des Vertrags auf günstigere Konditionen zu klagen. Denn es könnte ein Verstoß gegen europäisches Recht vorliegen. Ob und wie das möglich ist, kann jedoch nur im Einzelfall geklärt werden.

Der GDV hat angekündigt, dass das nicht der Fall sein würde. Er hat das jedoch gar nicht zu bestimmen und äußert damit nur eine Vermutung. Der BdV geht davon aus, dass einige Unternehmen auch nach dem 21. Dezember in Einzelfällen die alten Bisex-Tarife anbieten werden, auch wenn die Werbekampagnen dann etwas anderes sagen.

Das werden wohl die meisten machen. Der Versicherungsverband GDV hat dies zumindest angekündigt.

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