Urteil: Wer das Zugticket verkauft, haftet für die Sicherheit

Eine Frau rutschte auf dem Solinger Bahnsteig aus — und niemand wollte für den Schaden aufkommen.

Solingen/Karlsruhe. Die Frau wollte mit dem ICE von Solingen nach Dresden fahren. Auf dem Bahnsteig des Solinger Hauptbahnhofs rutschte sie auf Glatteis aus. Sie erlitt einen komplizierten Beinbruch. Und wer bezahlt ihr den Schaden? Alle, die in Frage kommen, zuckten mit den Schultern, ganz nach dem Motto: nicht meine Schuld!

Die juristische Lage in diesem und ähnlichen Fällen ist unübersichtlich: Der Bahnhof gehört der DB Station & Services AG. Diese hatte die DB Services GmbH mit Reinigung und Winterdienst beauftragt. Und die übertrug den Winterdienst weiter an ein Subunternehmen. Bei so viel Durcheinander verwunderte es kaum, dass der Bahnsteig glatt blieb. Aber wer haftet für den Schaden des gestürzten Fahrgastes? Keiner von all diesen, urteilte am Dienstag der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 59/11). Nicht der Eigentümer des Bahnhofs und auch nicht ein von diesem beauftragtes Unternehmen.

Vielmehr kann die Gestürzte das Unternehmen zur Kasse bitten, bei dem sie die Fahrkarte gekauft hat. In diesem Fall die DB Fernverkehr AG, die die ICE-Tickets verkauft. In anderen Fällen könnte es auch ein anderes Eisenbahnunternehmen sein.

Aus Kundensicht ist das Urteil weise, weil für den Geschädigten der Ansprechpartner leicht ersichtlich ist. Und von wem sich das Bahnunternehmen seinen Schaden ersetzen lässt — von dem, der hätte räumen müssen — kann dem Unfallopfer egal sein.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort