So tauschen Sie richtig um

Der Händler entscheidet, ob er die Ware zurücknimmt oder nicht.

Düsseldorf. In diesem Jahr zählen Navigationsgeräte, Notebooks und LED-Fernseher zu den weihnachtlichen Verkaufsknüllern. Unter dem ein oder anderen Weihnachtsbaum werden sich am Donnerstagabend wie so oft aber auch SOS-Pakete in Form von Socken, Gutscheinen, Krawatten und Parfum wiederfinden. Doch was, wenn gerade das dem Beschenkten nicht gefällt oder das Notebook nicht funktioniert? Wir klären die wichtigsten Fragen zum Umtauschrecht.

Nein, sie sind vielmehr auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Deshalb sollten sich Kunden laut der Verbraucherzentrale NRW bereits beim Kauf die Möglichkeit zum Umtausch zusichern lassen - zum Beispiel in Form eines schriftlichen Vermerks auf dem Kassenbon.

Nein, der Händler legt selbst fest, ob er im Idealfall das Geld zurückgibt, einen Gutschein aushändigt oder dem Kunden anbietet, für denselben Betrag ein anderes Produkt zu kaufen. Nur die schriftliche Zusage verpflichtet den Händler dazu.

Ist die gekaufte Ware nicht einwandfrei - beispielsweise, weil die Spielekonsole nicht funktioniert oder die Hose ein Loch hat -, hat der Käufer klare Rechte gegenüber dem Verkäufer. In solchen Fällen handelt es sich nicht um einen Umtausch, sondern um Reklamation - und das zwei Jahre lang. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch haben Verbraucher ein Recht auf Nacherfüllung. Das bedeutet, dass sie zunächst vom Verkäufer verlangen können, den Mangel kostenfrei reparieren zu lassen oder sie - diesmal fehlerfrei - zu ersetzen. Misslingt die Reparatur zweimal, ist sie nicht zuzumuten oder schlägt die Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten, also den Kaufpreis zurückverlangen.

Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf muss der Händler nachweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie über die Ladentheke ging. Tritt der Mangel nach mehr als sechs Monaten nach dem Kauf auf, muss der Kunde nachweisen, dass er die Ware einwandfrei gekauft hat. Und noch etwas wird Verbraucher freuen: Bei schlecht verständlichen oder fehlerhaften Montage- oder Bedienungsanleitungen haftet der Verkäufer.

"Mit dem Einlösen von Gutscheinen beispielsweise für Kleidung und Küchenutensilien kann man sich Zeit lassen. Denn sie müssen mindestens ein Jahr lang gültig sein", so die Verbraucherzentrale NRW. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem das Geschenk gekauft wurde.

Bei unbefristeten Gutscheinen, bei denen kein Einlöse-Enddatum genannt ist, können Geldgeschenke drei Jahre lang gegen Waren eingetauscht werden. Solche unbefristeten Gutscheine aus dem Jahr 2009 sind somit bis zum 31.Dezember 2012 gültig.

Anders ist es hingegen bei Gutscheinen, die mit einem festen Termin verbunden sind - wie einer Theater- oder Konzertkarte. "Dann muss der Gutschein zum angegebenen Datum eingelöst werden, damit sie nicht verfällt." Für Kinokarten gilt wiederum eine andere Regel: Gelten sie nicht für einen bestimmten Film, muss das Ausstellungsdatum des Gutscheins vermerkt sein. Er ist dann zwei Jahre gültig.

In solchen Fällen muss der Händler das Geld erstatten - allerdings abzüglich seines entgangenen Gewinns von in der Regel 20 bis 25 Prozent.

Ist das Produkt fehlerhaft, kann der Kunde auch hier reklamieren und hat das Recht auf ein neues Exemplar. Hat der Händler kein entsprechendes Produkt mehr vorrätig, bekommt der Kunde sein Geld zurück.

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