Rauchmelder — die Regeln

Seit Anfang des Monats gilt in NRW eine Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern. Wir klären die wichtigsten Fragen.

Düsseldorf. Andere Bundesländer kennen das schon länger, jetzt gilt es auch bei uns: In sämtlichen Neubauten müssen Rauchwarnmelder eingebaut werden. Bei bestehenden Wohnungen muss dies bis zum 31. Dezember 2016 geschehen sein.

Der Eigentümer der Wohnung ist für die Ausstattung der Wohnung mit Rauchmeldern zuständig und trägt dafür auch die Kosten. Laut NRW-Bauministerium darf er die Ausgaben im Rahmen von Modernisierungskosten (maximal elf Prozent jährlich der für die Wohnung aufgewendeten Kosten) auf den Mieter umlegen. Für den Ersatz defekter Melder ist ebenfalls der Eigentümer (Vermieter) zuständig. Natürlich sind nicht nur Etagenwohnungen, sondern auch Einfamilienhäuser mit Brandmeldern auszustatten.

Für Wartung und Batteriewechsel inklusive der dafür aufzuwendenden Kosten ist der Mieter zuständig — es sei denn, der Vermieter hat dies vertraglich übernommen. Insbesondere bei schon länger installierten Rauchmeldern haben Wohnungsgesellschaften schon bisher die Überprüfung der Betriebsbereitschaft (probeweise Aktivierung des Alarms, Säuberung) übernommen. Dann darf dies auch so bleiben.

In der Regel reicht ein Melder pro Raum. Dazu gehören Schlafzimmer, Kinderzimmer und „Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen“ (so der Gesetzestext). Die Melder sollten mittig im Raum an der Decke und mindestens einen halben Meter von der Wand entfernt angebracht werden.

Das Bauministerium denkt auch an den Fall, dass Rauchwarnmelder einen Fehlalarm auslösen und die Nachbarn die Feuerwehr verständigen. Dass seitens der Feuerwehr dann Kosten für den Einsatz erhoben werden, sei nicht zu befürchten. Die Kosten für eine in einem solchen Fall von der Feuerwehr aufgebrochene Wohnungstür habe der Wohnungseigentümer zu tragen — es sei denn, dass den Mieter ein Verschulden trifft.

Das Gesetz sieht weder eine Kontrolle noch ein Bußgeld vor. Möglich sind versicherungsrechtliche Konsequenzen. Laut NRW-Bauministerium sind aus Bundesländern, in denen bereits seit längerem eine Rauchmelderpflicht besteht, keine Fälle bekannt, in denen vom Versicherer eine Leistungskürzung wegen fehlender oder nicht betriebsbereiter Melder vorgenommen wurde. Ob Gerichte in Zukunft aber nicht doch anders entscheiden werden und einer nicht zahlungswilligen Versicherung Recht geben, ist ungewiss.

Es dürfen nur Rauchwarnmelder verwendet werden, die nach der DIN EN 14604 in Verkehr gebracht wurden und ein entsprechendes CE-Zeichen tragen. Waren schon bisher Geräte gemäß DIN EN 54-7 vorhanden, kann auf eine zusätzliche Installation mit Rauchwarnmeldern gemäß DIN EN 14604 verzichtet werden, wenn die örtliche Alarmierung in den Räumen sichergestellt ist. Das Bauministerium empfiehlt Eigentümern von Wohnungen, in denen der Mieter bereits Rauchwarnmelder installiert hatte, die ordnungsgemäße Ausstattung und Betriebsbereitschaft zu prüfen und dies zu dokumentieren.

Entweder ist jeder einzelne Rauchmelder mit einer Batterie ausgestattet. Oder aber die Geräte sind miteinander vernetzt. Nach dem Motto „Einer für alle“ schlagen dann alle miteinander per Funktechnik vernetzten Rauchmelder Alarm, wenn in einem der Räume Rauch registriert wird. Gute Rauchmelder mit Lithiumbatterie kosten laut Stiftung Warentest knapp 30 Euro. Am wichtigsten sind laut den Experten die Rauchmelder dort, wo jemand schläft, denn „wenn bei Wohnungsbränden Menschen sterben, dann meist nicht, weil sie verbrennen, sondern im Schlaf ersticken“. Je größer das Haus sei, umso eher seien Funkmelder sinnvoll.

Die Stiftung Warentest hat im Januar die Funktionsweise der Geräte erklärt und verschiedene Modelle getestet.

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