Patientenverfügung: Organspender in der Zwickmühle

Wer Organe spendet, muss intensiv-medizinisch behandelt werden. Patientenverfügungen verlangen oft das Gegenteil.

Düsseldorf. Die Krankenkassen sollen über das Thema Organspende informieren. Das Ziel: die Spendenbereitschaft zu erhöhen. Doch manch einer, der die Aufklärung in den Händen hält, wird sich fragen: Widerspricht das Ziel, mit meinen Organen nach meinem Tod einem anderen Menschen zu helfen, nicht einem anderen Wunsch? Nämlich dem in meiner Patientenverfügung festgelegten Willen, nicht mit intensivmedizinischen Maßnahmen am Leben gehalten zu werden.

Denn um die Transplantationsfähigkeit der Organe zu erhalten, bedarf es eben solcher Maßnahmen. Nach dem ärztlich festgestellten Hirntod, dem irreversiblen Ausfall der gesamten Hirnfunktionen, muss der Kreislauf des Spenders aufrechterhalten werden, um die Organe zu schützen. Das aber läuft dem in der Patientenverfügung geäußerten Willen zuwider, nicht intensivmedizinisch behandelt zu werden.

Die Bundesärztekammer (BÄK) gibt nun den Ärzten in einem Arbeitspapier eine Orientierungshilfe, wie sie mit Konfliktsituationen umgehen können. Vermuten die Ärzte, dass der Hirntod bereits eingetreten ist, könne trotz Patientenverfügung wegen der Organspendeerklärung davon ausgegangen werden, dass der Patient bis zur Feststellung des Hirntods innerhalb eines kurzen Zeitfensters (Stunden, allenfalls wenige Tage) mit intensivmedizinischen Maßnahmen einverstanden sei.

Anders kann es aussehen, wenn der Patient auf der Intensivstation liegt, der Hirntod noch nicht eingetreten ist, aber die Ärzte vermuten, dass dies bald der Fall sein wird. Hier könne, so die BÄK, nicht einfach unterstellt werden, dass angesichts des noch ungewissen Zeitraums der Patient mit weiterer Intensivmedizin einverstanden wäre. Hier müsse Kontakt mit dem Patientenvertreter (Bevollmächtigter, Betreuer) aufgenommen werden. Dieser müsse über mögliche weitere Verläufe und Risiken informiert werden. Anhand dieser Infos könne dieser dann entscheiden, wie er den Konflikt im Sinne des Patienten löst.

Die BÄK behandelt in ihrem Arbeitspapier auch noch weitere mögliche Konstellationen. Besonders wichtig aus Patientensicht: Es werden Formulierungshilfen gegeben. Damit kann der Einzelne genau regeln, was er im Fall des Falles möchte.

Arbeitspapier der Bundesärztekammer im Internet: bit.ly/Yg8k1g

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