Nicht jedes Bankkonto darf gepfändet werden

Das sogenannte P-Konto sichert Guthaben von fast 1000 Euro vor dem Zugriff der Gläubiger.

Düsseldorf. Seit Juli 2010 haben Verbraucher das Recht auf ein pfändungsgeschütztes Girokonto. Das sogenannte P-Konto sichert Guthaben von fast 1000 Euro vor dem Zugriff von Gläubigern und gewährleistet so das Existenzminimum. Jeder Kontoinhaber hat Anspruch auf ein P-Konto — manchmal lauern dabei allerdings Hindernisse.

Kontoeinrichtung: Kreditinstitute sind verpflichtet, auf Wunsch des Kunden, ein bestehendes Girokonto in ein Konto mit Pfändungsschutz umzuwandeln. Das gilt auch dann, wenn bereits ein Pfändungsbescheid vorliegt. Die Kontoumwandlung erfolgt binnen vier Tagen, die Kontonummer ändert sich dabei nicht. Schuldner können auch ein neues P-Konto beantragen, ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht.

Funktionsweise: Ein P-Konto ist im Prinzip ein normales Girokonto mit üblichen Zahlungsfunktionen. Vom Gesetz nicht gedeckt sind Leistungsbeschränkungen, die Banken in den allgemeinen Geschäftsbedingungen verankern. „Oft streichen Banken den Dispokredit, verweigern Giro- und Kreditkarten oder schränken die Onlinenutzung ein“, sagt Christina Buchmüller vom Verbraucherzentrale Bundesverband. Dies sei nicht rechtens, da das P-Konto kein spezielles Kontomodell, sondern lediglich eine Zusatzfunktion darstelle, auf die gesetzlicher Anspruch bestehe. Schutzumfang: Jedes P-Konto bietet Pfändungsschutz in Höhe von 985,15 Euro. Darüber hinaus können Unterhaltspflichtige und Empfänger von Sozialleistungen weitere Beträge sichern lassen. Für die erste Person ist ein Freibetrag von 370,76 Euro möglich.

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