Finanzen: Ein Darlehen von der Familie

Eltern greifen ihrem Nachwuchs oft unter die Arme. Das rechnet sich für beide Seiten.

Düsseldorf. Wird Geld als Familiendarlehen an den Nachwuchs vergeben, rechnet sich das Geschäft in der Regel für beide Seiten.

Beispiel: Eltern leihen dem Sohn einen höheren Betrag zur Finanzierung einer zu vermietenden Eigentumswohnung. Dafür zahlt der Sohn monatlich Zinsen an die Eltern. Vorteil für den Sohn: Er muss (sicherlich) weniger Zinsen zahlen als bei der Bank oder Sparkasse, und die Eltern erhalten höhere Zinsen als auf dem Sparkonto. Der Sohn kann als Vermieter der Eigentumswohnung die Schuldzinsen von den Mieteinkünften (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) als Werbungskosten abziehen.

Zu beachten ist hier, dass die Abzugsmöglichkeit der Schuldzinsen nur bei Immobilien besteht, die vermietet werden. Bei selbstgenutztem Wohneigentum greift dieses "Steuersparmodell" nicht. Für die Eltern stellen die Zinszahlungen des Sohnes Zinserträge dar. Sie sind steuerfrei, wenn sie die Sparerpauschbeträge von derzeit 801 Euro für Alleinstehende und 1602 Euro für Verheiratete nicht überschreiten.

Bei Darlehensverträgen, die unter nahen Angehörigen abgeschlossen werden, schauen die Finanzbeamten sehr genau hin. Der Grund: Die Angehörigen haben gleichgerichtete Interessen. Das Finanzamt geht davon aus, dass in der Familie normalerweise keiner dem anderen schaden will. Bei Verträgen mit der Bank oder Sparkasse besteht dagegen ein Interessengegensatz.

Jeder ist auf den eigenen Vorteil bedacht. "Nahe Angehörige" sind nach Paragraph 15 Abgabenordnung: Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern, Pflegeeltern und Pflegekinder.

Wer eine größere Geldsumme verborgt, auch wenn es an die nächsten Angehörigen ist, sollte dies nicht per Handschlag tun, sondern einen schriftlichen Vertrag schließen. Der Vertrag sollte nicht als eine formale Angelegenheit betrachtet werden. Er dient der Sicherheit beider Vertragspartner. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wird ohnehin vom Finanzamt gefordert, wenn von Steuervorteilen profitiert werden soll. Die Finanzbeamten erkennen Verträge nur an, wenn die Konditionen "wie unter Fremden", zum Beispiel mit einer Bank oder Sparkasse, abgefasst werden.

Der Familiendarlehens-Vertrag sollte mindestens folgende Angaben enthalten: Namen und Anschriften der Vertragsparteien, Höhe der Darlehenssumme, Zinssatz, Fälligkeit der Raten, Laufzeit des Vertrages, Rückzahlungsmodalitäten, Sicherheiten, Regelung über Rechtsfolgen bei verspäteten Zahlungen und eventuell auch eine Regelung über Kündigung des Kreditvertrages, Ort, Datum und Unterschriften.

"Misstrauisch werden die Finanzbeamten, wenn im Vertrag ein zu hoher Zinssatz vereinbart wurde, den der Schuldner bei der vermieteten Immobilie von der Steuer absetzen will", so Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. Das, was im Vertrag steht, muss auch erfüllt werden. "Prüfen die Finanzbeamten und verlangen Nachweise, die nicht erbracht werden können, fliegen Scheinverträge auf und die Steuervorteile sind futsch", warnt die Expertin.

Wer sich davor schützen will, sollte die klar definierten Vertragsklauseln in der Praxis auch beachten. Das heißt u.a., dass die vereinbarten Zinszahlungen auch tatsächlich regelmäßig geleistet werden. Günstigerweise sollten sie über Bankkonten erfolgen. Beachten: Jede der beiden Vertragsparteien sollte über eine eigenständige Bankverbindung verfügen, zwischen denen die Überweisungen abgewickelt werden. Zwischen Zahlendem und Zahlungsempfänger darf keine Kontoinhaberidentität bestehen.

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