Erbrecht: Was sich alles ändert

Ab Januar 2010 hat man mehr Freiheiten für Geschenke, und Pflegende bekommen einen höheren Pflichtteil.

München. Wer etwas zu vererben hat, sollte nach vorne schauen - umso mehr, nachdem der Bundestag erst kurz vor der Sommerpause Neuerungen für das Erbrecht beschlossen hat. Zum Teil 100 Jahre alte Paragrafen wurden reformiert. Für Erbfälle vom 1. Januar 2010 an gelten nun andere Regelungen zu Schenkungen, zum Pflichtteilsentzug und zur Stundung von Teilen aus der Erbmasse.

Grundlegend neu und von Erbrechtsfachleuten positiv gesehen ist ein Teil der Reform, der als Wortungetüm daher kommt - das "Abschmelzungsmodell beim Pflichtteilsergänzungsanspruch". Dieses bringt Erblassern mehr Freiheit für Schenkungen zu Lebzeiten.

"Das Abschmelzungsmodell ist der Kern der Reform - und sinnvoll", urteilt Michael Rudolf, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). Vielen künftigen Erblassern dürfte es leichter fallen, etwas frühzeitig zu schenken.

Bisher galt folgendes: "All das, was zehn Jahre oder länger vor dem Tod des Erblassers verschenkt wurde, wird nicht in die Berechnung des Pflichtteils einbezogen", erklärt Thomas Diehn von der Bundesnotarkammer in Berlin. "Alles innerhalb der zehn Jahre vor dem Tod ist drin." Statt der starren Frist gebe es nun eine "gleitende Ausschlussfrist" oder, wie es im Fachjargon eben auch heißt, ein "Abschmelzungsmodell".

Von Schenkungen neuneinhalb Jahre vor dem Tod werden also nur 10 Prozent der Schenkungssumme bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Wird die Schenkung erst ein halbes Jahr vor dem Tod vorgenommen, fließen 90 Prozent in die Berechnung ein. Erfolgt die Schenkung 10 Jahre oder länger vor dem Tod, bleibt sie unberücksichtigt. "Es ist die Abkehr vom Alles-oder-Nichts-Prinzip", fasst Diehn zusammen.

Das "Einbeziehen" spielt eine Rolle bei der Bestimmung des Pflichtteils. Pflichtteilsberechtigt sind direkte Abkömmlinge - Kinder, Enkel, Urenkel - sowie Ehepartner und, wenn die Kinder vor den Eltern sterben, die Eltern, zählt Klaus Michael Groll vom Deutschen Forum für Erbrecht in München auf. Der Pflichtteil berechnet sich aus zwei Töpfen. Dabei werden der Nachlass und die Schenkung zusammengerechnet und daraus dann der Pflichtteil bestimmt.

Bisher konnte der gesetzliche Pflichtteil demjenigen entzogen werden, der dem Erblasser, seinem Ehegatten oder den leiblichen Kindern nach dem Leben trachtete. Künftig wird dieser Kreis auf uneheliche Partner und Stiefkinder erweitert. Ein zweiter Grund war, dass der Pflichtteilsberechtigte einen "ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel" geführt hatte. Was das heutzutage bedeutet, ist längst nicht mehr klar - die Zeiten ändern sich.

"Prostitution gilt heute nicht mehr als "ehrlos", und Spieltrieb, Alkoholismus oder Drogensucht werden heute, anders als früher häufig, als Krankheiten eingestuft", sagt Groll. Künftig gilt: Ein Entzug ist nur noch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde.

Jeder Erbe kann künftig verlangen, dass ein Pflichtteilsanspruch gegen ihn nicht sofort eingelöst werden muss. Es soll vielmehr die Möglichkeit zur Stundung geben. Das bedeutet, dass zum Beispiel eine Tochter, die das Familienheim bewohnt, nicht sofort die anderen Pflichtteilsberechtigten auszahlen muss, wenn sie dafür das Haus verkaufen müsste.

Wenn direkte Abkömmlinge den Erblasser pflegen, kann einen Ausgleich für diese Arbeit bisher nur dann verlangen, wer dafür auf Berufseinkommen verzichtet hat. Künftig besteht ein Ausgleichsanspruch in Form eines höheren Erbteils auch dann, wenn keine Einkommenseinbußen vorliegen.

Der Anspruch wird künftig bestimmt, bevor der Rest nach der gesetzlichen Quote ermittelt wird. "Die Höhe richtet sich nach der Intensität der Pflege und weiteren Umständen", erklärt Groll. Er empfiehlt, dass Erblasser nicht unbedingt auf die gesetzliche Regelung vertrauen, sondern ihre Pflegehelfer zu Lebzeiten per Schenkung mit dem bedenken, was sie für richtig halten.."

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