Eine Vorsorgeregelung hilft, wenn der Ernstfall eintritt

Wer sicherstellen will, dass seine Wünsche beachtet werden, muss handeln.

Düsseldorf. Wer sich gesund fühlt, denkt nicht gerne über schwere Krankheiten und mangelnde Handlungsfähigkeit nach. Viele verdrängen daher den Gedanken an eine Vorsorgeregelung. Doch nur rechtzeitiges Handeln macht auch dann eine selbstbestimmte Lebensführung möglich, wenn man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.

Die meisten gehen davon aus, dass im Ernstfall automatisch die Verwandten für sie handel — ein Irrtum. „Hat der Betroffene keinen Angehörigen oder keine vertraute Person legitimiert, begibt er sich im Ernstfall ungewollt in die Hände des Staates“, warnt der Münchner Rechtsanwalt Bernhard F. Klinger. Wer also will, dass im Ernstfall seine Wünsche realisiert werden, muss rechtzeitig handeln.

Mit der Vollmacht bestimmt der Verfasser — für den Fall, dass er betreuungsbedürftig wird — eine andere Person zu seinem Vertreter. Dort legt er fest, was diese für ihn regeln darf oder nicht: Führung der Rechtsgeschäfte, Verwaltung des Vermögens, Wahrnehmung der Gesundheitsfürsorge und aller Wohnungsangelegenheiten. Diese Vollmacht gibt dem Bevollmächtigten sofortige Handlungsfähigkeit. Manche Geldinstitute akzeptieren keine normale Vollmacht — oft ist es hier notwendig, bankinterne Kontovollmachten zu verwenden.

Mit dieser Verfügung legt der Verfasser fest, wer im Krankheitsfall sein Betreuer werden soll und ob er zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden möchte. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht macht die Betreuungsverfügung ein gerichtliches Betreuungsverfahren nicht entbehrlich.

Auch für seine medizinische Versorgung sollte jeder klare Richtlinien vorgeben. „Nur mit einer juristisch unangreifbaren Patientenverfügung kann eine Person in Deutschland ihr Selbstbestimmungsrecht auch dann wahrnehmen, wenn sie als Patient zu eigenen Willensäußerungen nicht mehr in der Lage ist“, betont Rechtsanwalt Klinger. Hierbei legt man die Art und Weise ärztlicher Maßnahmen fest, etwa ob man durch Apparate künstlich am Leben erhalten werden will oder Verfügungen über Transplantationen und Organspenden. Damit die Verfügung auch wirklich respektiert wird, sollte man diese mit einer Vorsorgevollmacht verbinden.

Wichtig ist, dass mehrere Personen von den Verfügungen Kenntnis haben und die Schriftstücke aufzufinden sind. Gegen eine geringe Gebühr kann jeder seine Vorsorgeregelungen im Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen (Tel: 0800/35 50 500). Gerichte können so online abfragen, ob eine Vollmacht vorliegt.

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