Bei Nichtgefallen gibt’s kein Geld zurück

Beim Umtausch der Ware ist der Käufer auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Anders sieht das bei Gewährleistungsansprüchen aus.

Düsseldorf. Eigentlich ist der neue Pullover so schön — doch leider passt der Farbton so gar nicht zur Jacke im Schrank. Kein Problem: Schnell zurück ins Geschäft und den Pullover umtauschen.

Ein Recht darauf, dass der Händler die Ware zurücknimmt, hat der Kunde allerdings nicht. „Das ist Kulanz“, erklärt Anne Linnenbrügger vom Handelsverband Nordrhein-Westfalen. Darum kann der Kunde sich auch nicht beschweren, wenn er nicht den Kaufpreis erstattet bekommt, sondern nur einen Gutschein erhält. Schon das ist eine freiwillige Leistung des Händlers.

Die Fristen, innerhalb derer Waren umgetauscht werden dürfen, sind unterschiedlich: „Auch das entscheidet jeder Händler für sich. Meist sind es um die zwei Wochen“, sagt Carolin Semmler von der Verbraucherzentrale NRW. Hat der Händler die Frist auf dem Kassenbon angegeben, müsse er sich auch daran halten.

Hat der gekaufte Pullover ein Loch, ändert sich die Situation. „In dem Fall greift die gesetzlich festgeschriebene Gewährleistungspflicht“, sagt Anne Linnenbrügger. Der Kunde habe ein Recht auf einwandfreie Ware, deshalb muss der Händler den Pullover entweder flicken lassen, einen neuen herausgeben oder das Geld zurückzahlen.

„Grundsätzlich kann sich der Käufer das aussuchen“, sagt Carolin Semmler. Die Lösung dürfe nur nicht „wirtschaftlich unsinnig“ für den Händler sein. Ist die Reparatur also deutlich billiger, hat der Kunde keinen Anspruch auf einen neuen Pullover.

Die Gewährleistungspflicht für eine Reklamation gilt zwei Jahre, die Beweislast liegt allerdings nur in den ersten sechs Monaten beim Händler. Im Zweifel muss er beweisen, dass die Ware beim Verkauf noch keine Mängel aufgewiesen hat. „Danach liegt die Pflicht beim Kunden“, betont Linnenbrügger.

Reklamieren kann der Käufer die Ware meist in jeder Filiale eines Geschäfts — also auch in Wuppertal, obwohl er den Pullover in Düsseldorf gekauft hat. Eine Ausnahme sind Franchise-Unternehmen wie Vero Moda, Engbers, oder s.Oliver. Obwohl der Markenname der gleiche ist, werden die Geschäfte eigenständig betrieben. „In dem Fall kann der Pullover nur in dem Laden reklamiert werden, in dem er gekauft wurde“, sagt Linnenbrügger.

Stellt der Kunde an der Ware einen Mangel fest, kann er sich auch auf die Garantie berufen. „Sie ist allerdings freiwillig und wird direkt vom Hersteller gegeben, nicht von dem Geschäft“, erklärt die Sprecherin vom Handelsverband. „Das ist ein Extra obendrauf.“

In jedem Fall lohne es sich nachzufragen: „Normalerweise sind die Händler sehr kulant. Das ist für sie ja auch ein Instrument, um ihre Kunden zu binden.“ Carolin Semmler hat noch einen weiteren Tipp: „Am besten vorher nachfragen im Geschäft und sich das dann auf dem Kassenbon quittieren lassen.“ So gibt es garantiert keine unangenehme Überraschung, wenn beim nächsten Mal der Pullover nicht gefällt.

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