Sepa: Schonfrist für Bankkunden

Bei Inlandstransfers funktioniert noch die alte Kontonummer — zwei Jahre Schonfrist bleiben.

Düsseldorf. Wer als Otto Nomalbankkunde glaubt, dass die Umstellung des Zahlungsverkehrs auf Sepa nur Leute mit Auslandszahlungsverkehr betrifft, ist auf dem Holzweg. Sepa verändert auch Inlandszahlungen: Ab Februar 2014 werden Überweisungen innerhalb Deutschlands auf Sepa umgestellt, nationale Zahlverfahren werden abgeschaltet.

Zwar bleibt das bisherige Konto bestehen. Aber statt der bisherigen Kontonummer und der Bankleitzahl muss die Iban (Internationale Bankkontonummer, siehe Teil 1 unserer Serie) auf den Überweisungsträger geschrieben oder beim Onlinebanking eingetippt werden.

Für Privatkunden in Deutschland gibt es allerdings Übergangsfristen: Bis zum 31. Januar 2016 kann — wohlgemerkt nur bei Inlandstransfers — die alte Kontonummer und Bankleitzahl verwendet werden. Sparkasse oder Bank wandeln diese dann in die Iban um. Ab Februar 2016 ist die Schonfrist zu Ende. Dann muss jeder Privatkunde auch bei Inlandsüberweisungen die Iban verwenden.

Bereits erteilte Einzugsermächtigungen, etwa, dass der Sportverein den Beitrag oder der Vermieter die Miete abbuchen darf, bleiben gültig. Bereits bestehende Lastschriften können von den Lastschrift-Einreichern in sogenannte Sepa-Lastschriftmandate (so die Bezeichnung für die neue Lastschrift) umgewidmet werden. Die Einreicher, also zum Beispiel der Vermieter oder der Sportverein muss dies aber seinen Zahlern mitteilen. In diesem Rahmen kann es durchaus sein, dass Sie von Ihrem Vertragspartner (Vermieter, Verein) angeschrieben werden, um diesem Ihre Iban mitzuteilen. Diese finden Sie auf Ihren Kontoauszügen.

Bei neuen Verträgen, wenn Sie also zum Beispiel einem Sportverein beitreten wollen und dieser Ihren Mitgliedsbeitrag per Lastschrift regelmäßig abbuchen will, unterzeichnen Sie das von diesem vorgelegte „Sepa-Lastschriftmandat“. Das funktioniert wie die bisherige Einzugsermächtigung. Bisher hat ja der Kontoinhaber das Recht, einer Abbuchung, die aufgrund einer Einzugsermächtigung erfolgt, zu widersprechen. Das Geld wird dann auf sein Konto zurückgebucht.

Ein solches Widerspruchsrecht hat er auch bei der neuen Sepa-Lastschrift. Innerhalb von acht Wochen ab Belastungsbuchung kann er widersprechen und erhält dann den belasteten Betrag erstattet.

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