Diese finanziellen Hilfen gibt es vom Staat

Neben dem bekannten Kinder- und Elterngeld gibt es noch einige weitere Leistungen, zum Beispiel für Notlagen.

Düsseldorf. Kindergeld, Elterngeld, Betreuungsgeld . . . das Dickicht der finanziellen Hilfen, auf die eine Familie Anspruch hat, ist ganz schön verwirrend. Derzeit gibt es nach Angaben des Bundesfamilienministeriums rund 160 verschiedene „ehe- und familienbezogene Leistungen“, wie es heißt (inklusive Betreuungsangebote). Wir lichten diesen Dschungel ein wenig:

Anspruch auf Kindergeld haben alle Eltern für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Für Kinder in der Ausbildung oder im Studium setzt sich die Zahlung bis zum 25. Lebensjahr fort, für arbeitslose Kinder bis zum 21. Geburtstag. Für das erste und zweite Kind werden monatlich jeweils 184 Euro gezahlt, für das dritte 190 und ab dem vierten Kind je 215 Euro. Auch für Kinder in einem Bundes- oder einem internationalen Freiwilligendienst gibt es Kindergeld. Kinder über 18 Jahre dürfen allerdings selbst nicht mehr als 8004 Euro im Jahr verdienen.

Das Elterngeld gibt es nach der Geburt des Kindes für maximal 14 Monate. In dieser Zeit können sich Vater und Mutter den Bezug der Leistung frei aufteilen, sie kann aber von einem von beiden nur maximal zwölf Monate lang bezogen werden. Alleinerziehende bekommen die vollen 14 Monate. Die Höhe richtet sich nach dem zuvor erzielten Einkommen und ersetzt das Nettoeinkommen in der Regel zu 65 bis 67 Prozent (bei sehr kleinen Einkommen steigt der Satz). Es beträgt mindestens 300 und höchstens 1800 Euro im Monat.

Dieser Zuschuss richtet sich an Eltern, die mit ihrem Gehalt zwar ihren eigenen Bedarf decken können, nicht aber zusätzlich den ihrer Kinder. Der Höchstzuschlag beträgt pro Kind 140 Euro im Monat. So soll verhindert werden, dass die Familie zu Hartz-IV-Empfängern wird. Die Eltern müssen ein Einkommen von mindestens 900 Euro (Alleinerziehende: 600 Euro) bekommen und dürfen die individuell zu berechnende Höchstgrenze nicht überschreiten. Kinder, die den Zuschlag bekommen, haben zusätzlich Anspruch auf das Bildungspaket. Darüber werden zum Beispiel Klassenfahrten, Schulessen und Hobbies ganz oder teilweise bezahlt.

Erkrankt ein Kind einer Alleinerziehenden schwer, kann sich diese für die Betreuung unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Die Krankenkasse zahlt in dieser Zeit Krankengeld (70 Prozent des Bruttolohns). Dies gilt allerdings nur, wenn das Kind jünger als 12 Jahre alt ist, ein Arzt die Notwendigkeit der Betreuung bestätigt und keine andere Person im Haushalt zur Verfügung steht. Eine Freistellung ist pro Kind für maximal zehn Arbeitstage im Jahr (Alleinerziehende höchstens 20) und bei mehreren Kindern für insgesamt höchstens 25 Arbeitstage (Alleinerziehende 50) möglich.

Dieser Zuschuss ist für Eltern geplant, die für ihr Kind in den ersten drei Lebensjahren keinen Betreuungsplatz suchen. Es soll ab 2013 pro Kind zunächst 100, später 150 Euro im Monat betragen. Da es in Politik und Öffentlichkeit jedoch höchst umstritten ist, ist noch nicht klar, ob es tatsächlich die nötigen Mehrheiten bekommt.

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